Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Zinsregelung eines Kreditkartenunternehmens gegen die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und unwirksam ist.
Der Kunde hatte eine Kreditkarte, bei der ihm gestattet war, die aufgelaufenen Beträge in Raten zurückzuzahlen. Er hat sich allerdings geweigert, die berechneten Zinsen zu zahlen. Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der Kunde braucht nur die in Anspruch genommenen Leistungen an Dritte (Käufe mit der Kreditkarte) zu erstatten.
Sowohl die Zinsregelung innerhalb der Geschäftsbeziehung, als auch die Regelungen zum Saldoanerkenntnis nach Ablauf der Sechswochenfrist wurden vom Gericht kassiert.
Rechtsfolge daraus war, dass das Kreditkarteninstitut gar keine Zinsen mehr verlangen konnte.
Selbstverständlich ist dies eine Regelung im Einzelfall und nicht ohne weiteres zu verallgemeinern. Wie der beigefügte Fall zeigt, kann es sich jedoch durchaus lohnen, die Regelungen im Kreditkartenvertrag zu überprüfen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass die Zinsregelungen unwirksam sind, besteht zu Gunsten des Kunden sogar ein Erstattungsanspruch für bereits geleistete Zinsen. Diese können rückwirkend für die unverjährte Zeit von 3 Jahren gefordert werden.
Je nach Inanspruchnahme kann es sich hier um erhebliche Beträge handeln, die man als Kunde zurückverlangen kann.
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