Dies setzt für eine deutsche Marke grundsätzlich eine Eintragung beim deutschen Patent- und Markenamt ( www.dpma.de ) voraus. Auch ohne Eintragung kann jedoch Schutz entstehen, wenn die Marke Verkehrgeltung erlangt hat, d.h. im Rechtsverkehr überwiegend bekannt ist.
Wichtig ist, daß der einmal erlangte Markenschutz auch wieder entfallen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Marke nach Eintragung bzw. Erlangung von Verkehrgeltung im Geschäftsverkehr nicht tatsächlich für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen genutzt wird. Geschieht dies über einen längeren Zeitraum, so entfällt der Markenschutz und die Marke ist für Dritte frei verwendbar.
Mit diesem markenrechtlichen Thema befasst sich ein Artikel von Frank Tippelt in der OWL am Sonntag vom 14.11.2010, in dem Rechtsanwältin Julia Mamerow die rechtliche Seite beleuchtet.