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Der Verwalter einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren...
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Ein beiderseitiger zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularvertrag über Wohnraum ist grundsätzlich zulässig...
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Sofern die Parteien eines Wohnraummietvertrages für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale vereinbart haben...
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Die Heizkostenabrechnung eines Vermieters gegenüber einem Mieter muss nicht die Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthalten...
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Bei der eigenmächtigen Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat durch den Vermieter handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe...
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Räumungsprozess eine Herausgabeklage an den Insolvenzverwalter zu richten...
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Ein Baumangel und der dadurch entstandene Schaden ist auch dann kausal auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, wenn...
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SCHLIEßUNG ODER AUFLÖSUNG IHRES IMMOBILIENFONDS! UND NUN?
Sie wollten auf Nummer sicher gehen? Immobilien sind wertbeständig? Gute Renditemöglichkeiten bei täglicher Verfügbarkeit wurden versprochen?

Nun sind die liquiden Mittel der offenen Immobilienfonds vielfach abgezogen worden - insbesondere von Dachfonds mit Liquiditätsbedarf - und der "kleine" Anleger kommt zu spät. Große Fonds wie Premium Management Immobilien Anlagen P von Allianz Global Investors, KanAm Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa von Aberdeen Property und einige andere stehen vor der Auflösung und Abwicklung.

Viele Anleger in Dachfonds wissen möglicherweise nicht einmal, dass sie von diesen Auflösungen auch betroffen sind.

Nachdem die Immobilien unter Zeitdruck nun vermarktet werden müssen, werden zum Schluß die Erlöse nach Abzug der Kosten verteilt. Ob angemessene Preise für die Immobilien noch erzielt werden können, ist fraglich.Die Ausschüttung an die Anleger wird daher nur noch einen Bruchteil ihrer Einlage ausmachen.

Aber es gibt auch Regressmöglichkeiten: Wurden Sie bei Erwerb der Kapitalanlage über die Risiken korrekt aufgeklärt? Waren die Fonds beim Kauf sogar schon gesperrt (z.T. seit 2008)? Wurden Kosten der Fonds erläutert? Wurden die Prospekte übergeben? Konnten Sie nach der Beratung eine eigene Anlageentscheidung - auch im Vergleich zu sicheren Alternativen - treffen, bei denen Ihnen Chancen und Risiken bewusst waren?

Das OLG München hat entschieden, dass der fehlende Hinweis auf kritische Presseberichte bereits einen Schadenersatzanspruch auslösen kann (siehe Anlage OLG München Urteil vom 02.08.2010 AZ 19 U 2180/10).

Wenn Sie beim Kauf der Fonds beraten wurden, kommt daher eine Haftung des Beraters/der Bank in Frage. Schnell verstrichen ist die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren - der Anleger sollte dies bei dem Verdacht einer Falschberatung umgehend prüfen (lassen), um ggf. verjährungsunterbrechende Maßnahmen einzuleiten. Aber auch nach Ablauf der drei Jahre nach Kauf ist eine Haftung möglich bis zu 10 Jahren.

Diese Haftungen können sich auch aus fehlerhaften Prospekten ergeben. Nicht selten sind die Depotbanken gleichzeitig auch die Vertreiber der Fonds und stehen dann ggf. doppelt in der Verantwortung.

Jeder geschädigte Anleger ist daher gut beraten, wenn er - zumindest in einer Erstberatung - seinen Fall von einem fachspezifischen Anwalt prüfen lässt. Eine Erstberatung darf bei Verbrauchern - unabhängig vom Streitwert - nicht mehr als 190 Euro zzgl. MwSt. und Auslagen kosten (VV Nr. 2102 RVG). Das sollte angesichts der erlittenen Verluste und ggf. bestehenden Regressansprüche ein gut investierter Betrag sein.

Wir stehen dafür gern zur Verfügung.

Downloads:

OLG Muenchen AZ 19 U 2180-10 Presse.pdfOLG Muenchen AZ 19 U 2180-10 Presse.pdf 92 KB
OLG München Urteil vom 02.08.2010 AZ 19 U 2180/10

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