Die Zwangsversteigerung wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen rückständiger Hausgelder beantragt. Im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren wurde die bevorrechtigte Forderung von einer nachrangig eingetragenen Grundpfandgläubigerin in voller Höhe befriedigt. Damit war das der Höhe nach auf 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts begrenzte Vorrecht der Rangklasse 2 ausgeschöpft.
Nun fielen aber nach der Befriedigung während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens weitere rückständige Hausgelder an. Der BGH entschied, das Vorrecht stehe der Eigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal zu.
BGH, Beschluss vom 04.02.2010, Az. V ZB 129 /09
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