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Bei langer Krankheit (nach 15 oder 18 Monaten) erfolgt kein automatischer Verfall der Urlaubsabgeltung...
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In der Pressemitteilung vom 04.04.2012 kündigt der Bundesgerichtshof an...
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Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Staffelmietvereinbarung...
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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. März 2012 – III ZR 148/11) hat entschieden, dass die Vermittlungsgesellschaft...
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Insbesondere beim Verkauf einer Immobilie wird der Verkaufszeitpunkt selten mit dem Ende der Laufzeit...
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Die Verhältnisse im Mannheimer Gefängnis gehören an den Pranger - so zumindest will es ein ehemaliger Häftling. Er fordert vom Land Schadensersatz...
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RÜCKSTÄNDIGE HAUSGELDER, RANGORDNUNG DER RECHTE DER WOHNUNGSEIGENTÜMER IM ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERFAHREN

Die Zwangsversteigerung wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen rückständiger Hausgelder beantragt. Im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren wurde die bevorrechtigte Forderung von einer nachrangig eingetragenen Grundpfandgläubigerin in voller Höhe befriedigt. Damit war das der Höhe nach auf 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts begrenzte Vorrecht der Rangklasse 2 ausgeschöpft.

Nun fielen aber nach der Befriedigung während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens weitere rückständige Hausgelder an. Der BGH entschied, das Vorrecht stehe der Eigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal zu.

BGH, Beschluss vom 04.02.2010, Az. V ZB 129 /09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


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