Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Räumungsprozess eine Herausgabeklage an den Insolvenzverwalter zu richten, das der Anspruch auf Herausgabe zum Teil als Masseverbindlichkeit angesehen wird, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Zwischen dem Herausgabeanspruch und den Abwicklungsansprüchen ist zu unterscheiden. Der Herausgabeanspruch nach §§ 985/546 BGB begründet ein Aussonderungsrecht. Dieses besteht nur, wenn der auszusondernde Gegenstand infolge der Wahrnehmung des Besitzes durch den Insolvenzverwalter massebefangen ist. Andernfalls kann der Berechtigte allein den Schuldner persönlich in Anspruch nehmen.
Demgemäß ist der Insolvenzverwalter dem Vermieter nur zur Herausgabe einer Mietwohnung verpflichtet, wenn er den Besitz daran ausübt, oder das Recht beansprucht, die Mietwohnung für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise sie an den Vermieter zurückgibt.
vgl. hierzu BGH- Entscheidung vom 19.06.2008, IX ZR 84/07.
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