Zur konkludenten Abnahme sagt der BGH:
Die Abnahme eines Werkes ist im Baurecht der Dreh- und Angelpunkt. Die Abnahme erfolgt oft ausdrücklich durch entsprechende Erklärung oder sogar förmlich nach § 12 VOB/B. Oft allerdings fehlt es an einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung. Eine Abnahme kann dann auch konkludent, heißt durch schlüssig zu deutendes Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente Abnahme kommt aber überwiegend nicht in Betracht, wenn die zu erbringende Leistung noch nicht vollständig vorhanden ist (Aktenzeichen: BGH VII ZR 175/09; BGH VII ZR 186/09; BGH VII ZR 41/10).
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Der BGH stärkt die Bedeutung von Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokollen:
Ein Bauvertrag wird üblicherweise über einen längeren Zeitraum abgewickelt. Während dieses Zeitraums kommt es zu vielfachen Veränderungen des ursprünglich geschlossenen Vertrages. Diese Fortschreibung des Vertrages erfolgt z. B. durch Terminanpassungen oder Nachtragsaufträge, etc. Vielfach erfolgt diese Fortschreibung des Vertrages insoweit im Rahmen von Einzelverhandlungen und Baubesprechungen. Werden hierüber Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokolle erstellt und an den Vertragspartner versendet, so haben diese zukünftig vielfach die Bedeutung von kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Ist nämlich eine Vertragspartei mit dem Ergebnis der in Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokollen niedergeschriebenen Ergebnisse nicht einverstanden, so muss sie zukünftig unverzüglich widersprechen. Tut sie dies nicht, muss sie sich nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens an dem Ergebnis der Verhandlungs- oder Baubesprechungsprotokolle festhalten lassen. Hiermit wird zukünftig häufiger die gern verwendete „Ausrede“ des Auftraggebers zu entkräften sein, dass im Einzelfall den Verhandlungspartnern die entsprechende Vollmacht fehlt.
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Das Bundesverfassungsgericht erklärt das neu geformte Bauforderungssicherungsgesetz als verfassungskonform:
Wegen der weit reichenden Folgen des neuen Bauforderungssicherungsgesetzes gab es Anlass zur verfassungsrechtlichen Überprüfung. Nach dem neuen Bauforderungssicherungsgesetz kann sich grundsätzlich jeder strafbar machen, der Baugelder nicht umgehend zweckentsprechend verwendet. Dies geht soweit, dass derjenige, der Baugelder nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen aufbewahrt, straffällig werden kann. Wegen dieser weit reichenden Folgen gab es Anlass, das Bauforderungssicherungsgesetz einer Überprüfung des Verfassungsgerichts zuzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Beschluss vom 27.01.2011 zum Aktenzeichen 1 BvR 3222/09 dieses Gesetz als verfassungskonform angenommen.
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Laut Bundesgerichtshof bleibt eine fällige Schlussrechnung fällig:
Bekanntlich ist die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nach VOB/B Fälligkeitsvoraussetzung. Der Bundesgerichtshof hat unlängst festgelegt, dass fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 16 VOB/B gerügt werden muss. Erfolgt keine Rüge, wird die Schlussrechnung fällig. Das hat zur Konsequenz, dass nach Ablauf der Zweimonatsfrist ohne Rüge über die Frage der Begründetheit der Schlussrechnung geurteilt werden kann. Der Vorteil des Bauunternehmers, dass auch eine nicht prüffähige Schlussrechnung fällig werden kann, kann sich so zum Nachteil kehren, da eine nicht prüffähige Schlussrechnung meist unbegründet sein dürfte. Legt der Bauunternehmer nach Ablauf der Zweimonatsfrist eine weitere (vielleicht prüffähige) Schlussrechnung vor, so beseitigt diese neue Schlussrechnung die einmal eingetretene Fälligkeit der nicht prüffähigen Schlussrechnung nicht. Unter anderem hat dies natürlich bedeutende Auswirkungen auf die Frage der Verjährung.
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