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Der Verwalter einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren...
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Ein beiderseitiger zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularvertrag über Wohnraum ist grundsätzlich zulässig...
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Sofern die Parteien eines Wohnraummietvertrages für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale vereinbart haben...
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Die Heizkostenabrechnung eines Vermieters gegenüber einem Mieter muss nicht die Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthalten...
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Bei der eigenmächtigen Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat durch den Vermieter handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe...
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Räumungsprozess eine Herausgabeklage an den Insolvenzverwalter zu richten...
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MODERNISIERUNG: ANSCHLUSSRENOVIERUNGSKOSTEN SIND GEM. § 559 ABS. 1 BGB UMLEGBAR

Der BGH hat entschieden: der Renovierungsaufwand zählt zu den Aufwendungen i.S.d. § 554 Abs. 4 BGB auch wenn der Mieter die Arbeiten (Neutapezierung)zunächst selbst durchführt und diese vom Vermieter unter dem Hinweis erstattet bekommt, dass diese zu den umlegbaren Modernisierungskosten zählen.

Im vorliegenden Fall wurden durch den Vermieter Zwischenwasserzähler eingebaut wodurch eine Neutapezierung der Küche notwendig wurde. Dies Kosten sind dem Vermieter tatsächlich entstanden und lagen im allgemeinen Interesse der baulichen Maßnahme und waren daher adäquat kausal durch die Modernisierung verursacht.

BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 173/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


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