Der BGH hat entschieden: der Renovierungsaufwand zählt zu den Aufwendungen i.S.d. § 554 Abs. 4 BGB auch wenn der Mieter die Arbeiten (Neutapezierung)zunächst selbst durchführt und diese vom Vermieter unter dem Hinweis erstattet bekommt, dass diese zu den umlegbaren Modernisierungskosten zählen.
Im vorliegenden Fall wurden durch den Vermieter Zwischenwasserzähler eingebaut wodurch eine Neutapezierung der Küche notwendig wurde. Dies Kosten sind dem Vermieter tatsächlich entstanden und lagen im allgemeinen Interesse der baulichen Maßnahme und waren daher adäquat kausal durch die Modernisierung verursacht.
BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 173/10
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