Der BGH hat entschieden: Fehlt eine formale Ankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB einer Modernisierungsmaßnahme, so ist nicht ausgeschlossen, dass eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung (hier: Einbau eines Fahrstuhls) umlagefähig ist.
Sinn und Zweck einer Modernisierungsankündigung ist, dem Mieter die Gelegenheit zu gegeben sich auf die anstehende Baumaßnahme einzustellen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Der Normzweck der Ankündigung (§ 559 Abs. 1 BGB) ist indes nicht, das Vermieterrecht auf Mieterhöhung einzuschränken.
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BGH, Urteil vom 2. März 2011 - VIII ZR 164/10