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Der Verwalter einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren...
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Ein beiderseitiger zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularvertrag über Wohnraum ist grundsätzlich zulässig...
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Sofern die Parteien eines Wohnraummietvertrages für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale vereinbart haben...
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Die Heizkostenabrechnung eines Vermieters gegenüber einem Mieter muss nicht die Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthalten...
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Bei der eigenmächtigen Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat durch den Vermieter handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe...
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Räumungsprozess eine Herausgabeklage an den Insolvenzverwalter zu richten...
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Ein Baumangel und der dadurch entstandene Schaden ist auch dann kausal auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, wenn...
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MIETERHÖHUNG NACH MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN TROTZ FEHLENDER ANKÜNDIGUNG ZULÄSSIG

Der BGH hat entschieden: Fehlt eine formale Ankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB einer Modernisierungsmaßnahme, so ist nicht ausgeschlossen, dass eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung (hier: Einbau eines Fahrstuhls) umlagefähig ist.

Sinn und Zweck einer Modernisierungsankündigung ist, dem Mieter die Gelegenheit zu gegeben sich auf die anstehende Baumaßnahme einzustellen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Der Normzweck der Ankündigung (§ 559 Abs. 1 BGB) ist indes nicht, das Vermieterrecht auf Mieterhöhung einzuschränken.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.

BGH, Urteil vom 2. März 2011 - VIII ZR 164/10


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