MIETER HAT KEINEN ANSPRUCH AUF AUSKUNFT ÜBER TATSÄCHLICHE HÖHE DER BETRIEBSKOSTEN BEI VEREINBARTER BETRIEBSKOSTENPAUSCHALE
Sofern die Parteien eines Wohnraummietvertrages für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale vereinbart haben, für die nach dem Gesetz nach Ende eines Jahres keine Abrechnung seitens des Vermieters zu erstellen ist, hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten.
Ein solcher Anspruch kann sich aus Treu und Glauben nur dann ergeben, wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte nachweist, dass sich die Betriebskosten ermäßigt haben. Andernfalls ginge für den Vermieter der Vorteil der vereinbarten Pauschale, gerade nicht über die Betriebskosten jährlich abrechnen zu müssen verloren.
BGH VIII ZR 106/11
Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.