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HEIZKOSTENABRECHNUNG MUSS NICHT ANGABEN ÜBER BETRIEBSSTROM ENTHALTEN

Die Heizkostenabrechnung eines Vermieters gegenüber einem Mieter muss nicht die Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthalten, dies führt weder zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen noch liegt ein materieller Mangel der Abrechnung vor.


Auch die Zählerstände müssen in der Heizkostenabrechnung nicht ausgewiesen werden. Sofern eine Heizungsanlage mehrere Häuser versorgt, kann der Vermieter diese Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen, sogar wenn die Heizungsanlage erst nach Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter errichtet wird.

BGH VIII ZR 69/11

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

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