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SCHLIEßUNG ODER AUFLÖSUNG IHRES IMMOBILIENFONDS! UND NUN
SCHUTZ DER MARKE IN DER UNTERNEHMERISCHEN PRAXIS
NEUIGKEITEN ZUM BAUVERTRAGSRECHT
MODERNISIERUNG: ANSCHLUSSRENOVIERUNGSKOSTEN SIND GEM. § 559 ABS. 1 BGB UMLEGBAR
FILESHARING UND URHEBERRECHT
AUSFALLHONORAR VON ÄRZTEN BEI TERMINABSAGE DURCH DEN PATIENTEN
ANWALTSKOSTEN BEI ABMAHNUNG WEGEN URHEBERRECHTSVERLETZUNG IN TAUSCHBÖRSEN
MIETERHÖHUNG NACH MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN TROTZ FEHLENDER ANKÜNDIGUNG ZULÄSSIG
Der BGH hat entschieden: Das Ende der gewillkürten Prouessstandschaft des WEG-Verwalters
BIELEFELDER MAKLER AUFGEPASST: ABMAHNVEREIN PRÜFT
RÜCKSTÄNDIGE HAUSGELDER, RANGORDNUNG DER RECHTE DER WOHNUNGSEIGENTÜMER IM ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERFAH
ZINSREGELUNG VON KREDITKARTEN UNWIRKSAM – GELD ZURÜCK?
WER HAFTET EIGENTLICH BEI „FACEBOOK PARTYS“ ?
SCHADENSERSATZANSPRUCH WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT UNTERLIEGT REGELVERJÄHRUNG VON 3 JAHREN
BGH VERÖFFENTLICHT URTEIL ZU GEBÜHREN FÜR DARLEHENSKONTOFÜHRUNG
BEGRENZUNG UND BEFRISTUNG BEI ALTERSUNTERHALT
HAUSHALTSGEGENSTÄNDE IM ALLEINEIGENTUM UNTERLIEGEN ZUGEWINNAUSGLEICH
BETREUUNGSUNTERHALT ENTFÄLLT IN DER REGEL AB 3. LEBENSJAHR DES KINDES
ANSPRUCH EINES EIGENTÜMERS AUF VERWALTERABBERUFUNG
AUßERORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT FÜR KUNDEN DES BANKVEREINS WERTHER
BGH URTEIL VOM 12.10.2011 BGH VIII 251/10
DAS OBERLANDESGERICHT HAMM HAT MIT URTEIL VOM 08.08.2011 ZUM AZ. 17 U 158/09 ENTSCHIEDEN
PASSIVLEGITIMATION BEI INSOLVENZ DES MIETERS
EIGENMÄCHTIGE INBESITZNAHME DER WOHNUNG DES MIETERS, SOG. „KALTE RÄUMUNG“
HEIZKOSTENABRECHNUNG MUSS NICHT ANGABEN ÜBER BETRIEBSSTROM ENTHALTEN
MIETER HAT KEINEN ANSPRUCH AUF AUSKUNFT ÜBER TATSÄCHLICHE HÖHE DER BETRIEBSKOSTEN BEI VEREINBARTER B
ZUR AUSLEGUNG EINER MIETVERTRAGSKLAUSEL ÜBER EINEN KÜNDIGUNGSVERZICHT
ABRECHNUNG DER HEIZKOSTEN BEI WOHNUNGSEIGENTUM
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ABRECHNUNG DER HEIZKOSTEN BEI WOHNUNGSEIGENTUM
Der Verwalter einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren...
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ZUR AUSLEGUNG EINER MIETVERTRAGSKLAUSEL ÜBER EINEN KÜNDIGUNGSVERZICHT
Ein beiderseitiger zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularvertrag über Wohnraum ist grundsätzlich zulässig...
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MIETER HAT KEINEN ANSPRUCH AUF AUSKUNFT ÜBER TATSÄCHLICHE HÖHE DER BETRIEBSKOSTEN BEI VEREINBARTER BETRIEBSKOSTEN-PAUSCHALE
Sofern die Parteien eines Wohnraummietvertrages für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale vereinbart haben...
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HEIZKOSTEN-ABRECHNUNG MUSS NICHT ANGABEN ÜBER BETRIEBSSTROM ENTHALTEN
Die Heizkostenabrechnung eines Vermieters gegenüber einem Mieter muss nicht die Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthalten...
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EIGENMÄCHTIGE INBESITZNAHME DER WOHNUNG DES MIETERS, SOG. „KALTE RÄUMUNG“
Bei der eigenmächtigen Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat durch den Vermieter handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe...
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PASSIVLEGITIMATION BEI INSOLVENZ DES MIETERS
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Räumungsprozess eine Herausgabeklage an den Insolvenzverwalter zu richten...
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DAS OLG HAMM HAT MIT URTEIL VOM 08.08.2011 ZUM AZ. 17 U 158/09 ENTSCHIEDEN
Ein Baumangel und der dadurch entstandene Schaden ist auch dann kausal auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, wenn...
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FILESHARING UND URHEBERRECHT
Wer haftet bei Teilnahme an Musiktauschbörsen ?
Bei der Nutzung von Musiktauschbörsen in Form des sog. Filesharing werden regelmäßig Dateien zwischen den Benutzern des Internets unter Verwendung eines sog. Peer-to-Peer Netzwerkes weitergegeben, d.h. sie werden von den einzelnen Nutzern gleichzeitig kopiert (download ) und auch versendet (upload ). Diese Handlungen sind urheberrechtlich relevant als sog. Vervielfältigung ( § 16 UrhG ) bzw. öffentliches Zugänglichmachen ( § 19 a UrhG ) und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Liegt diese nicht vor, werden die Nutzer von der Musikindustrie ( Künstler, Musikverlage, Verwertungsgesellschaften ) regelmäßig abgemahnt.
Zu beachten ist hierbei, dass nicht nur der tatsächliche Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internetanschlusses. Er ist nach ständiger Rechtssprechung ein sog. Störer, da er Einfluss darauf hat, dass Rechtsverletzungen über das Internet unterbleiben. Dies bedeutet, dass auch eine Haftung für die ( ggf. minderjährigen ) Kinder, die WG- Mitglieder oder sonstige Personen, die Zugang zum Netz haben in Betracht kommt. Der private Anschlussinhaber haftet nach der neuesten Rechtssprechung des BGH ( Az. I ZR 121/08 vom 12.5.2010 ) insbesondere auch für einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluß, da es seine Pflicht ist zu prüfen, ob der WLAN-Anschluß durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht zu werden.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin
Julia Mamerow
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Downloads:
RADIOBEITRAG_Filesharing_Urheberrecht.mp3
2134 KB
Radiobeitrag mit Rechtsanwältin Julia Mamerow (Quelle:
radio BIELEFELD
)
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