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Der Verwalter einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren...
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Ein beiderseitiger zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularvertrag über Wohnraum ist grundsätzlich zulässig...
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Sofern die Parteien eines Wohnraummietvertrages für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale vereinbart haben...
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Die Heizkostenabrechnung eines Vermieters gegenüber einem Mieter muss nicht die Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthalten...
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Bei der eigenmächtigen Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat durch den Vermieter handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe...
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Räumungsprozess eine Herausgabeklage an den Insolvenzverwalter zu richten...
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Ein Baumangel und der dadurch entstandene Schaden ist auch dann kausal auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, wenn...
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FILESHARING UND URHEBERRECHT
Wer haftet bei Teilnahme an Musiktauschbörsen ?

Bei der Nutzung von Musiktauschbörsen in Form des sog. Filesharing werden regelmäßig Dateien zwischen den Benutzern des Internets unter Verwendung eines sog. Peer-to-Peer Netzwerkes weitergegeben, d.h. sie werden von den einzelnen Nutzern gleichzeitig kopiert (download ) und auch versendet (upload ). Diese Handlungen sind urheberrechtlich relevant als sog. Vervielfältigung ( § 16 UrhG ) bzw. öffentliches Zugänglichmachen ( § 19 a UrhG ) und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Liegt diese nicht vor, werden die Nutzer von der Musikindustrie ( Künstler, Musikverlage, Verwertungsgesellschaften ) regelmäßig abgemahnt.

Zu beachten ist hierbei, dass nicht nur der tatsächliche Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internetanschlusses. Er ist nach ständiger Rechtssprechung ein sog. Störer, da er Einfluss darauf hat, dass Rechtsverletzungen über das Internet unterbleiben. Dies bedeutet, dass auch eine Haftung für die ( ggf. minderjährigen ) Kinder, die WG- Mitglieder oder sonstige Personen, die Zugang zum Netz haben in Betracht kommt. Der private Anschlussinhaber haftet nach der neuesten Rechtssprechung des BGH ( Az. I ZR 121/08 vom 12.5.2010 ) insbesondere auch für einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluß, da es seine Pflicht ist zu prüfen, ob der WLAN-Anschluß durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht zu werden.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Julia Mamerow.

Downloads:

RADIOBEITRAG_Filesharing_Urheberrecht.mp3RADIOBEITRAG_Filesharing_Urheberrecht.mp3 2134 KB
Radiobeitrag mit Rechtsanwältin Julia Mamerow (Quelle: radio BIELEFELD)

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