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EIGENMÄCHTIGE INBESITZNAHME DER WOHNUNG DES MIETERS, SOG. „KALTE RÄUMUNG“

Bei der eigenmächtigen Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat durch den Vermieter handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe, weshalb der Vermieter gem. § 231 BGB (verschuldensunabhängig) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Dies gilt insbesondere bei einer eigenmächtigen Entsorgung des in Besitz genommenen Hausrates. Bezüglich des dem Mieter entstehenden Schadens kommt es insoweit zu einer Umkehr des Darlegungs- und Beweislast. Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Inbesitznahme ein vollständiges Bestandsverzeichnis aufzustellen und Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellen zu lassen. Verletzt der Vermieter die Inventarisierungspflicht, muss der Vermieter beweisen, in welchem Umfang die plausiblen Angaben des Mieters zur Schadensberechnung unzutreffend sind.

Zudem trifft den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, eine Obhutspflicht. Zu dieser Obhutspflicht gehört auch die Verpflichtung zur Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses.

vgl. hierzu BGH- Entscheidung vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.



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