Das nach § 51 ZPO vorausgesetzte schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer Wohnungsgemeinschaft kann seit der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter nicht mehr aus den zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung des WEG hergeleitet werden. Der BGH verneint daher die Prozessführungsbefugnis des Verwalters im eigenen Namen.
Die Pflicht des Verwalters, seine Aufgaben zu erfüllen, erfordert seitdem ein Handeln nicht anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter kann Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft seither nicht mehr zulässigerweise im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen.
BGH, Urteil vom 28.Januar 2011- V ZR 145/10
Anmerkung der Bearbeiterin:
Dass ein Handeln des Verwalter als gewillkürter Prozessstandschafter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr zulässig ist, entspricht außerdem dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie ein Blick in die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 370) zeigt.
Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.