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BIELEFELDER MAKLER AUFGEPASST: ABMAHNVEREIN PRÜFT

Immobilien werden neben den Inseraten in der Tageszeitung auch im Internet in Immobilienportalen angeboten. Dort unterliegen die Angebote dem Telemediengesetz (TMG), welches bestimmte Pflichtangaben vorschreibt. Hier passieren immer wieder Fehler, die im Alltag übersehen werden und ohne Auswirkung bleiben.

Diese Fehler sind allerdings gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches dann immer wieder spezielle Abmahnvereine auf den Plan ruft. Derzeit ist ein solcher Interessenverein gegen Bielefelder Immobilienbüros aktiv, wie die auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Rechtsanwältin Julia Mamerow mitteilt. Offensichtlich gezielt werden die Angebote aus Bielefeld auf Fehler durchforstet. Die Kanzlei Gunkel, Kunzenbacher & Partner hat zwischenzeitliche mehrere Abmahnungen ihrer Mandanten zur Prüfung vorgelegt bekommen. Frau Mamerow: "Die Abmahnungen sind nicht zu unterschätzen. Es gibt aber Bagatellverstöße, die eine Abmahnung und Unterlassungserklärung nicht rechtfertigen. Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich und nicht wirklich verlässlich. Es stellt sich die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, mit dem Interessenverein zu streiten oder die geforderte Gebühr von 152,32 Euro zu zahlen. Genau geprüft werden sollte aber die beigefügte Unterlassungserklärung wegen der darin enthaltenen Vertragsstrafe." Nicht ausgeschlossen ist, dass in den dort festgehaltenen € 3.000,00 Strafe das eigentliche Ziel liegt bei einem weiteren Verstoß. Die Bielefelder Makler sind jedenfalls gehalten, das Impressum ihrer Homepage und die Angaben in den Anzeigen genau zu überprüfen.

Wir stehen hierfür gern zur Verfügung.


DER BGH HAT ENTSCHIEDEN: DAS ENDE DER GEWILLKÜRTEN PROZESSSTANDSCHAFT DES WEG-VERWALTERS

Das nach § 51 ZPO vorausgesetzte schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer Wohnungsgemeinschaft kann seit der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter nicht mehr aus den zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung des WEG hergeleitet werden. Der BGH verneint daher die Prozessführungsbefugnis des Verwalters im eigenen Namen.

Die Pflicht des Verwalters, seine Aufgaben zu erfüllen, erfordert seitdem ein Handeln nicht anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter kann Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft seither nicht mehr zulässigerweise im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen.

BGH, Urteil vom 28.Januar 2011- V ZR 145/10

Anmerkung der Bearbeiterin:
Dass ein Handeln des Verwalter als gewillkürter Prozessstandschafter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr zulässig ist, entspricht außerdem dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie ein Blick in die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 370) zeigt.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


NEUIGKEITEN ZUM BAUVERTRAGSRECHT

Zur konkludenten Abnahme sagt der BGH:
Die Abnahme eines Werkes ist im Baurecht der Dreh- und Angelpunkt. Die Abnahme erfolgt oft ausdrücklich durch entsprechende Erklärung oder sogar förmlich nach § 12 VOB/B. Oft allerdings fehlt es an einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung. Eine Abnahme kann dann auch konkludent, heißt durch schlüssig zu deutendes Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente Abnahme kommt aber überwiegend nicht in Betracht, wenn die zu erbringende Leistung noch nicht vollständig vorhanden ist (Aktenzeichen: BGH VII ZR 175/09; BGH VII ZR 186/09; BGH VII ZR 41/10).

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.


Der BGH stärkt die Bedeutung von Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokollen:
Ein Bauvertrag wird üblicherweise über einen längeren Zeitraum abgewickelt. Während dieses Zeitraums kommt es zu vielfachen Veränderungen des ursprünglich geschlossenen Vertrages. Diese Fortschreibung des Vertrages erfolgt z. B. durch Terminanpassungen oder Nachtragsaufträge, etc. Vielfach erfolgt diese Fortschreibung des Vertrages insoweit im Rahmen von Einzelverhandlungen und Baubesprechungen. Werden hierüber Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokolle erstellt und an den Vertragspartner versendet, so haben diese zukünftig vielfach die Bedeutung von kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Ist nämlich eine Vertragspartei mit dem Ergebnis der in Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokollen niedergeschriebenen Ergebnisse nicht einverstanden, so muss sie zukünftig unverzüglich widersprechen. Tut sie dies nicht, muss sie sich nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens an dem Ergebnis der Verhandlungs- oder Baubesprechungsprotokolle festhalten lassen. Hiermit wird zukünftig häufiger die gern verwendete „Ausrede“ des Auftraggebers zu entkräften sein, dass im Einzelfall den Verhandlungspartnern die entsprechende Vollmacht fehlt.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.


Das Bundesverfassungsgericht erklärt das neu geformte Bauforderungssicherungsgesetz als verfassungskonform:
Wegen der weit reichenden Folgen des neuen Bauforderungssicherungsgesetzes gab es Anlass zur verfassungsrechtlichen Überprüfung. Nach dem neuen Bauforderungssicherungsgesetz kann sich grundsätzlich jeder strafbar machen, der Baugelder nicht umgehend zweckentsprechend verwendet. Dies geht soweit, dass derjenige, der Baugelder nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen aufbewahrt, straffällig werden kann. Wegen dieser weit reichenden Folgen gab es Anlass, das Bauforderungssicherungsgesetz einer Überprüfung des Verfassungsgerichts zuzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Beschluss vom 27.01.2011 zum Aktenzeichen 1 BvR 3222/09 dieses Gesetz als verfassungskonform angenommen.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.


Laut Bundesgerichtshof bleibt eine fällige Schlussrechnung fällig:
Bekanntlich ist die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nach VOB/B Fälligkeitsvoraussetzung. Der Bundesgerichtshof hat unlängst festgelegt, dass fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 16 VOB/B gerügt werden muss. Erfolgt keine Rüge, wird die Schlussrechnung fällig. Das hat zur Konsequenz, dass nach Ablauf der Zweimonatsfrist ohne Rüge über die Frage der Begründetheit der Schlussrechnung geurteilt werden kann. Der Vorteil des Bauunternehmers, dass auch eine nicht prüffähige Schlussrechnung fällig werden kann, kann sich so zum Nachteil kehren, da eine nicht prüffähige Schlussrechnung meist unbegründet sein dürfte. Legt der Bauunternehmer nach Ablauf der Zweimonatsfrist eine weitere (vielleicht prüffähige) Schlussrechnung vor, so beseitigt diese neue Schlussrechnung die einmal eingetretene Fälligkeit der nicht prüffähigen Schlussrechnung nicht. Unter anderem hat dies natürlich bedeutende Auswirkungen auf die Frage der Verjährung.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.


MIETERHÖHUNG NACH MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN TROTZ FEHLENDER ANKÜNDIGUNG ZULÄSSIG

Der BGH hat entschieden: Fehlt eine formale Ankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB einer Modernisierungsmaßnahme, so ist nicht ausgeschlossen, dass eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung (hier: Einbau eines Fahrstuhls) umlagefähig ist.

Sinn und Zweck einer Modernisierungsankündigung ist, dem Mieter die Gelegenheit zu gegeben sich auf die anstehende Baumaßnahme einzustellen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Der Normzweck der Ankündigung (§ 559 Abs. 1 BGB) ist indes nicht, das Vermieterrecht auf Mieterhöhung einzuschränken.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.

BGH, Urteil vom 2. März 2011 - VIII ZR 164/10


SCHLIEßUNG ODER AUFLÖSUNG IHRES IMMOBILIENFONDS! UND NUN?
Sie wollten auf Nummer sicher gehen? Immobilien sind wertbeständig? Gute Renditemöglichkeiten bei täglicher Verfügbarkeit wurden versprochen?

Nun sind die liquiden Mittel der offenen Immobilienfonds vielfach abgezogen worden - insbesondere von Dachfonds mit Liquiditätsbedarf - und der "kleine" Anleger kommt zu spät. Große Fonds wie Premium Management Immobilien Anlagen P von Allianz Global Investors, KanAm Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa von Aberdeen Property und einige andere stehen vor der Auflösung und Abwicklung.

Viele Anleger in Dachfonds wissen möglicherweise nicht einmal, dass sie von diesen Auflösungen auch betroffen sind.

Nachdem die Immobilien unter Zeitdruck nun vermarktet werden müssen, werden zum Schluß die Erlöse nach Abzug der Kosten verteilt. Ob angemessene Preise für die Immobilien noch erzielt werden können, ist fraglich.Die Ausschüttung an die Anleger wird daher nur noch einen Bruchteil ihrer Einlage ausmachen.

Aber es gibt auch Regressmöglichkeiten: Wurden Sie bei Erwerb der Kapitalanlage über die Risiken korrekt aufgeklärt? Waren die Fonds beim Kauf sogar schon gesperrt (z.T. seit 2008)? Wurden Kosten der Fonds erläutert? Wurden die Prospekte übergeben? Konnten Sie nach der Beratung eine eigene Anlageentscheidung - auch im Vergleich zu sicheren Alternativen - treffen, bei denen Ihnen Chancen und Risiken bewusst waren?

Das OLG München hat entschieden, dass der fehlende Hinweis auf kritische Presseberichte bereits einen Schadenersatzanspruch auslösen kann (siehe Anlage OLG München Urteil vom 02.08.2010 AZ 19 U 2180/10).

Wenn Sie beim Kauf der Fonds beraten wurden, kommt daher eine Haftung des Beraters/der Bank in Frage. Schnell verstrichen ist die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren - der Anleger sollte dies bei dem Verdacht einer Falschberatung umgehend prüfen (lassen), um ggf. verjährungsunterbrechende Maßnahmen einzuleiten. Aber auch nach Ablauf der drei Jahre nach Kauf ist eine Haftung möglich bis zu 10 Jahren.

Diese Haftungen können sich auch aus fehlerhaften Prospekten ergeben. Nicht selten sind die Depotbanken gleichzeitig auch die Vertreiber der Fonds und stehen dann ggf. doppelt in der Verantwortung.

Jeder geschädigte Anleger ist daher gut beraten, wenn er - zumindest in einer Erstberatung - seinen Fall von einem fachspezifischen Anwalt prüfen lässt. Eine Erstberatung darf bei Verbrauchern - unabhängig vom Streitwert - nicht mehr als 190 Euro zzgl. MwSt. und Auslagen kosten (VV Nr. 2102 RVG). Das sollte angesichts der erlittenen Verluste und ggf. bestehenden Regressansprüche ein gut investierter Betrag sein.

Wir stehen dafür gern zur Verfügung.

Downloads:

OLG Muenchen AZ 19 U 2180-10 Presse.pdfOLG Muenchen AZ 19 U 2180-10 Presse.pdf 92 KB
OLG München Urteil vom 02.08.2010 AZ 19 U 2180/10

SCHUTZ DER MARKE IN DER UNTERNEHMERISCHEN PRAXIS ?
In der unternehmerischen Praxis werden heutzutage häufig besondere Begriffe und/ oder Logos auch als Marke verwendet.

Dies setzt für eine deutsche Marke grundsätzlich eine Eintragung beim deutschen Patent- und Markenamt ( www.dpma.de ) voraus. Auch ohne Eintragung kann jedoch Schutz entstehen, wenn die Marke Verkehrgeltung erlangt hat, d.h. im Rechtsverkehr überwiegend bekannt ist.

Wichtig ist, daß der einmal erlangte Markenschutz auch wieder entfallen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Marke nach Eintragung bzw. Erlangung von Verkehrgeltung im Geschäftsverkehr nicht tatsächlich für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen genutzt wird. Geschieht dies über einen längeren Zeitraum, so entfällt der Markenschutz und die Marke ist für Dritte frei verwendbar.

Mit diesem markenrechtlichen Thema befasst sich ein Artikel von Frank Tippelt in der OWL am Sonntag vom 14.11.2010, in dem Rechtsanwältin Julia Mamerow die rechtliche Seite beleuchtet.

Downloads:

BI_OWLaS_15.pdfBI_OWLaS_15.pdf 861 KB
Artikel von Frank Tippelt - Entdeckt! Im Ruhrpott steht die letzte Dea
HFplus_06.pdfHFplus_06.pdf 807 KB
Artikel von Frank Tippelt - Entdeckt! Im Ruhrpott steht die letzte Dea

FILESHARING UND URHEBERRECHT
Wer haftet bei Teilnahme an Musiktauschbörsen ?

Bei der Nutzung von Musiktauschbörsen in Form des sog. Filesharing werden regelmäßig Dateien zwischen den Benutzern des Internets unter Verwendung eines sog. Peer-to-Peer Netzwerkes weitergegeben, d.h. sie werden von den einzelnen Nutzern gleichzeitig kopiert (download ) und auch versendet (upload ). Diese Handlungen sind urheberrechtlich relevant als sog. Vervielfältigung ( § 16 UrhG ) bzw. öffentliches Zugänglichmachen ( § 19 a UrhG ) und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Liegt diese nicht vor, werden die Nutzer von der Musikindustrie ( Künstler, Musikverlage, Verwertungsgesellschaften ) regelmäßig abgemahnt.

Zu beachten ist hierbei, dass nicht nur der tatsächliche Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internetanschlusses. Er ist nach ständiger Rechtssprechung ein sog. Störer, da er Einfluss darauf hat, dass Rechtsverletzungen über das Internet unterbleiben. Dies bedeutet, dass auch eine Haftung für die ( ggf. minderjährigen ) Kinder, die WG- Mitglieder oder sonstige Personen, die Zugang zum Netz haben in Betracht kommt. Der private Anschlussinhaber haftet nach der neuesten Rechtssprechung des BGH ( Az. I ZR 121/08 vom 12.5.2010 ) insbesondere auch für einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluß, da es seine Pflicht ist zu prüfen, ob der WLAN-Anschluß durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht zu werden.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Julia Mamerow.

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Radiobeitrag mit Rechtsanwältin Julia Mamerow (Quelle: radio BIELEFELD)

AUSFALLHONORAR VON ÄRZTEN BEI TERMINABSAGE DURCH DEN PATIENTEN

Ein Zahnarzt aus Bielefeld, der eine sogenannte Bestellpraxis führt, verlangte von seinem Patienten Schadensersatz in Form eines Ausfallhonorares i.H.v. 495,-- € ( 99,-- € pro halbe Stunde ) wegen Absage eines Behandlungstermines.


Das Amtsgericht Bielefeld hat einen solchen Schadenersatz verneint. Gem. § 252 BGB kann zwar grundsätzlich entgangener Gewinn als Schaden verlangt werden, und zwar in der Höhe in der ein Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Es ist jedoch ausserdem der allgemeine schadensrechtliche Umstand zu berücksichtigen, wonach sich jeder Schaden aus einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage errechnet, die bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Es kommt demnach nach Ansicht des Gerichts darauf an, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn sich der Schädiger pflichtgemäß verhalten hätte. Dementsprechend müsse der Zahnarzt nachweisen, daß die Möglichkeit bestand, einen anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, der tatsächlich auch nicht später behandelt werden konnte. Im entschiedenen Fall gelang dem Zahnarzt dieser Nachweis nicht, da es sich um eine so organisierte Bestellpraxis handelte, daß auf kurzfristige Terminabsagen regelmäßig nicht reagiert werden kann. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bestand aufgrund der Organisation der Praxis gerade keine Möglichkeit für den Zahnarzt bei Wegfall einer Behandlung einen anderen Patienten einzuschieben, der andernfalls abgewiesen worden wäre. Dementsprechend verneinte das AG Bielefeld einen Anspruch des Zahnarztes auf Zahlung eines Ausfallhonorares.

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Urteil des AG Bielefeld ( AG Bi 15 C 599/07 )

ANWALTSKOSTEN BEI ABMAHNUNG WEGEN URHEBERRECHTSVERLETZUNG IN TAUSCHBÖRSEN

Die Fälle häufen sich. Private Internetnutzer bekommen Abmahnungen von Anwaltskanzleien, die Ansprüche geltend machen wegen angeblich in Internettauschbörsen begangener Urheberrechtsverletzungen.

Neben der Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird regelmäßig Schadensersatz verlangt, zumeist in Form einer "Pauschale" zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung, daneben die Anwaltskosten nach einem von den abmahnenden Anwälten festgesetzten Streitwert ( häufig 10.000,-- EUR ). Das Amtsgericht Frankfurt ( Az 30 C 2353 ) hat sich nunmehr zu der Höhe der Abmahnkosten i.S.d. neuen § 97 a Abs. II positioniert.

Downloads:

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Amtsgericht Frankfurt 97-a-II-Filesharing

AKTUELLE ENTSCHEIDUNG DES BGH IM PREISGEBUNDENEM MIETRECHT ZU SCHÖNHEITSREPARATUREN

Mieterhöhung statt Schönheitsreparatur

Der 8. Zivilsenat des BGH entschied nun, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) geregelten Betrag erhöhen kann, weil die beabsichtigte Abwälzung im Rahmen von Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der Klausel im Mietvertrag scheitert.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


BGH - Pressemitteilung vom 24.03.2010: Aktuelle Entscheidung des BGH im preisgebundenem Mietrecht zu Schönheitsreparaturen vom 23.03.2010 Az. VIII ZR 177/09


AKTUELLE ENTSCHEIDUNG DES BGH IM MIETRECHT ZU SCHÖNHEITSREPARATUREN

Unwirksame Farbwahlklausel für Innenanstrich der Türen und Fenster

Die BGH-Rechtsprechung zu einer Farbwahlklausel im Mietvertrag verdeutlicht die Problematik bei der Verwendung von Formularklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz1 BGB. Der Vermieter scheitert bei einer Farbwahlklausel im Rahmen von Schönheitsreparaturen (Anstrich der Innentür sowie Innenseiten der Fenster und der Außentür „weiß“) im Mietvertrag mit seiner Schadensersatzklage zur Erstattung aufgewendeter Renovierungskosten. Derartige Klauseln sind unwirksam, da diese den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


Hier finden Sie die aktuelle Entscheidung als PDF-Dokument: Aktuelle Entscheidung des BGH im Mietrecht zu Schönheitsreparaturen vom 20.01.2010 Az. VIII ZR 50/09


KOSTEN DER WÄRMEDÄMMUNG AUF MIETER UMLEGBAR

Vermieter können bei Dämmmaßnahmen die Miete angemessen erhöhen, wie die Berufungskammer des LG Hamburg (siehe Anlage) bestätigt hat.

Die Einsparung an Heizkosten kann auch durch die Wärmeberechnung des Ingenieurs erfolgen. Für das Erhöhungsverlangen sind aber Formalien und Fristen zu beachten, die bereits weit vor Baubeginn der Maßnahme anfangen. Damit hierbei kein Geld verloren wird, sollten Sie das Erhöhungsverlangen mit einem Anwalt abstimmen.

Wir stehen hierfür gern zur Verfügung.

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Urteil LG Hamburg 311 S 106-08.pdfUrteil LG Hamburg 311 S 106-08.pdf 67 KB
LG Hamburg Urteil vom 11.09.2009, Aktenzeichen 311 S 106/08

PERSÖNLICHE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS FÜR UMSATZSTEUERN

Auch ein pro-forma-Geschäftsführer haftet persönlich für die pünktliche Abgabe von Steuererklärungen für das Unternehmen. Kommt es zu einem Ausfall, kann er persönlich vom Finanzamt in Anspruch genommen werden.

Lassen Sie sich besser über Ihre Rechte und Pflichten als Geschäftsführer aufklären bevor sie zahlen müssen - insbesondere, wenn Sie tatsächlich die Geschäfte andere erledigen lassen...

Ansprechpartnerin ist Frau Ursula Gunkel.

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Urteil FG Muenster 2 K 32-09 U.pdfUrteil FG Muenster 2 K 32-09 U.pdf 73 KB
Urteil des Finanzgericht Münster, 2 K 32/09 U vom 15.11.2009

KOSTENFALLE: SCHÖNHEITSREPARATURKLAUSELN PRÜFEN

Bekannt ist, dass diese Klauseln in Mietverträgen regelmäßig für unwirksam erklärt werden. Hat aber ein Mieter die Arbeiten dann trotzdem durchgeführt, kann er laut BGH auch die angefallenen Kosten der Renovierung vom Vermieter erstattet verlangen.

Angesichts der Rechtsentwicklung ist absehbar, dass Schönheitsreparaturen demnächst entweder wieder von Vermietern ausdrücklich übernommen werden sollten und die Kosten in die Miete einzukalkulieren sind oder die Klausel wirksam formuliert werden muss. Ältere Mietverträge sollten überprüft und ggf. mit dem Mieter eine Regelung gefunden werden.

Bei Fragen hierzu stehen wir gern zur Verfügung.

Downloads:

Urteil BGH VIII ZR 302-07.pdfUrteil BGH VIII ZR 302-07.pdf 69 KB
BGH 8. Zivilsenat vom 27.05.2009 AZ VIII ZR 302/07

LANDGERICHT HAMBURG (AZ 329 0 44/09) SPRICHT BANKKUNDEN SCHADENERSATZ ZU

Verluste bei Kapitalanlagen, insbesondere Zertifikaten, müssen nicht widerspruchslos hingenommen werden. Oft gibt es stichhaltige Gründe, die zu einem Beratungsfehler und damit der Haftung der eigenen Bank führen. Das Landgericht Hamburg hat einem Rentnerehepaar Schadensersatz zugesprochen, welches über die Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war.

Wir führen derzeit ähnlich gelagerte Prozesse. Die Abläufe bei den Beratungen gleichen sich immer wieder. Gefährlich ist es, zu lange mit einer Prüfung zu warten, da bei Kapitalanlagen besondere Verjährungsfristen laufen und die möglichen Ersatzansprüche dadurch verloren gehen können.

Bei Fragen zu Ihrem Fall setzen Sie sich gerne unverbindlich mit RA Arnim Kunzenbacher vorab telefonisch oder per email in Verbindung. Wir wägen immer im Einzelfall das Risiko von Kosten und Nutzen mit Ihnen ab.

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Landgericht Hamburg spricht Bankkunden Schadensersatz zu

WICHTIGE ÄNDERUNGEN IM DATENSCHUTZ ZUM 01.09.2009

Zum 01.09.2009 hat das Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG ) zahlreiche Änderungen erfahren, die in der unternehmerischen Praxis von erheblicher Bedeutung sein können.


- Auftragsdatenverarbeitung
- Schutz des Datenschutzbeauftragten
- Daten für Werbung und Adresshandel
- Arbeitnehmerdatenschutz

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Julia Mamerow.

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Wichtige Änderungen im Datenschutz zum 01.09.2009

RECHT UND INTERNET

Mit diesem Spannungsfeld beschäftigt sich ein Tagesseminar, das Rechtsanwältin Julia Mamerow im Rahmen ihrer Dozententätigkeit bei der Firma Marcant Internet Services GmbH im Herbst 2009 hält.

Wer kennt sie nicht, die zahlreichen Unklarheiten zum Thema Internet in der betrieblichen Umgebung? Unsere Expertin, Rechtsanwältin und Spezialistin für Medienrecht, gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Fragestellungen angefangen von der Internetnutzung am Arbeitsplatz bis hin zur Haftung für Websitebetreiber.

Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier, oder in der beigefügten Ausschreibung der Firma MarcanT Internet-Services GmbH.

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Ausschreibung der Firma MarcanT Internet-Services GmbH

ZERTIFIZIERUNG ZUM DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

In Zusammenarbeit mit der IHK.Weiterbildungsakademie Ostwestfalen und der Firma Marcant Internet Services GmbH begleitet Rechtsanwältin Julia Mamerow bereits seit Mai 2006 den rechtlichen Teil der Weiterbildung zum Datenschutzbeauftragten (IHK).

Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier, oder in der beigefügten Ausschreibung der Firma MarcanT Internet-Services GmbH.

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Datenschutzbeaufttragter.pdfDatenschutzbeaufttragter.pdf 27 KB
Ausschreibung der Firma MarcanT Internet-Services GmbH

KUNST & KÖLSCH am 6. Juni von 11.30 bis 18 Uhr

Unter dem Motto "Kunst & Kölsch" laden GUNKEL, KUNZENBACHER & PARTNER erstmals in ihre neuen Kanzleiräume ein: Am Samstag, 6. Juni, von 11.30 Uhr bis 18 Uhr gibt’s Musik von Roman Maiorinos "Jazzfood" und Malerei von der Kieler Künstlerin Dagmar Gunkel.

Warum Kölsch in Bielefeld? "Weil uns ein bisschen rheinische Leichtigkeit auch in Ostwestfalen nicht schaden kann", erklärt Seniorpartnerin Ursula Gunkel. Denn locker-beschwingt wird der Treff in der neuen Kanzlei an der Niedernstraße sicher werden: Den ganzen Tag über gibt es auf beiden Etagen angenehm swingende Jazzmusik von Roman Maiorino, herzhafte Fingerfood, kühles Kölsch und viel Zeit für gute Gespräche.

Und natürlich Kunst: Die Kieler Malerin Dagmar Gunkel stellt auf beiden Etagen Werke aus den Jahren 2006 bis 2008 aus. Die Künstlerin wird zur Vernissage anwesend sein und steht für Fragen gerne zur Verfügung.

Also: Haben Sie Lust auf "Kunst & Kölsch"? Dann einfach anmelden – entweder telefonisch unter 0521/1369987 oder online hier. Wir freuen uns auf Sie.


DIE RECHTSSICHERE WEBSITE
Ist Ihre Website rechtssicher ? Sie präsentieren sich im Internet ?

Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Tagesseminar, das Rechtsanwältin Julia Mamerow im Rahmen ihrer Dozententätigkeit bei der IHK-Akademie Ostwestfalen (Bi) am Dienstag, 09.Juni 2009 hält. Es sind noch wenige Plätze vorhanden. Weitere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie in der beigefügten Ausschreibung der IHK-Akademie.

Downloads:

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Ausschreibung der IHK-Akademie

NEUE RECHTSANWÄLTE BEI GUNKEL, KUNZENBACHER & PARTNER

Mit drei neuen Anwälten hat sich die Kanzlei GUNKEL, KUNZENBACHER & PARTNER wesentlich verstärkt: Neu im Team sind die Rechtanwälte Julia Mamerow, Neslihan Üretmen und Axel Adelt.

Als Spezialistin für gewerblichen Rechtschutz erweitert Julia Mamerow die Kompetenz der Kanzlei für Unternehmen: Die Bielefelderin hat Schwerpunkte im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht und deckt auch die Bereiche Medien-, Datenschutz- und Internetrecht ab, die zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Neslihan Üretmen hat besondere Fachkenntnisse im Internationalen Privatrecht und im Bereich internationaler Vertragsgestaltung. Die 34-jährige Juristin besitzt den Abschluss „Master of Laws“ (LL.M) und deckt außerdem Ausländerrecht und Verkehrsrecht ab.

Axel Adelt bringt seine über 30-jährige Erfahrung im Bereich des Familienrechtes in die Kanzlei ein und ist der richtige Fachmann, wenn es um Scheidung, Sorgerecht oder Unterhalt, Erbschaft oder familiäre Streitfragen geht. Der routinierte Jurist beschäftigt sich darüber hinaus auch mit Verkehrs- und allgemeinem Vertragsrecht.

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