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ABRECHNUNG DER HEIZKOSTEN BEI WOHNUNGSEIGENTUM

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren.


In die Gesamtabrechnung für die Eigentümergemeinschaft müssen alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufgenommen werden. Dies folgt daraus, dass der Verwalter eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen hat. Bei den Einzelabrechnungen für jeden Eigentümer sind jedoch die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten. Diese schreibt eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz-und Warmwasserkosten vor. In der Einzelabrechnung sind daher die Kosten der im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffe maßgeblich. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung abweichen und der Verwalter dies nachvollziehbar und verständlich erläutern muss.

Urteil BGH vom 17.02.2012, V ZR 251/10.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

ZUR AUSLEGUNG EINER MIETVERTRAGSKLAUSEL ÜBER EINEN KÜNDIGUNGSVERZICHT

Ein beiderseitiger zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularvertrag über Wohnraum ist grundsätzlich zulässig.

Unwirksam ist ein derartiger Kündigungsausschluss nur dann, wenn seine Dauer mehr als 4 Jahre beträgt. Dies gilt auch für einen Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters in einem Mietvertrag, in dem eine Staffelmiete vereinbart wurde. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem in einem Formularmietvertrag vereinbart war, dass die Parteien wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf ihr Recht „zur Kündigung“ verzichten. Das Berufungsgericht hatte diese Klausel für unwirksam gehalten, weil damit nach Auffassung des Berufungsgerichts auch eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgeschlossen war. Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Auch in der gesetzlichen Regelung über die Möglichkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete, § 557 a III BGB ist nur vom „Kündigungsrecht“ des Mieters die Rede. Daraus folgerte der Bundesgerichtshof, dass auch die in dem zu beurteilenden Mietvertrag enthaltene Klausel nicht mehrdeutig und damit wirksam war.

BGH VIII ZR 120/11 Urteil vom 23.11.2011

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


MIETER HAT KEINEN ANSPRUCH AUF AUSKUNFT ÜBER TATSÄCHLICHE HÖHE DER BETRIEBSKOSTEN BEI VEREINBARTER BETRIEBSKOSTENPAUSCHALE

Sofern die Parteien eines Wohnraummietvertrages für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale vereinbart haben, für die nach dem Gesetz nach Ende eines Jahres keine Abrechnung seitens des Vermieters zu erstellen ist, hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten.

Ein solcher Anspruch kann sich aus Treu und Glauben nur dann ergeben, wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte nachweist, dass sich die Betriebskosten ermäßigt haben. Andernfalls ginge für den Vermieter der Vorteil der vereinbarten Pauschale, gerade nicht über die Betriebskosten jährlich abrechnen zu müssen verloren.

BGH VIII ZR 106/11

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


HEIZKOSTENABRECHNUNG MUSS NICHT ANGABEN ÜBER BETRIEBSSTROM ENTHALTEN

Die Heizkostenabrechnung eines Vermieters gegenüber einem Mieter muss nicht die Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthalten, dies führt weder zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen noch liegt ein materieller Mangel der Abrechnung vor.


Auch die Zählerstände müssen in der Heizkostenabrechnung nicht ausgewiesen werden. Sofern eine Heizungsanlage mehrere Häuser versorgt, kann der Vermieter diese Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen, sogar wenn die Heizungsanlage erst nach Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter errichtet wird.

BGH VIII ZR 69/11

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

EIGENMÄCHTIGE INBESITZNAHME DER WOHNUNG DES MIETERS, SOG. „KALTE RÄUMUNG“

Bei der eigenmächtigen Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat durch den Vermieter handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe, weshalb der Vermieter gem. § 231 BGB (verschuldensunabhängig) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Dies gilt insbesondere bei einer eigenmächtigen Entsorgung des in Besitz genommenen Hausrates. Bezüglich des dem Mieter entstehenden Schadens kommt es insoweit zu einer Umkehr des Darlegungs- und Beweislast. Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Inbesitznahme ein vollständiges Bestandsverzeichnis aufzustellen und Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellen zu lassen. Verletzt der Vermieter die Inventarisierungspflicht, muss der Vermieter beweisen, in welchem Umfang die plausiblen Angaben des Mieters zur Schadensberechnung unzutreffend sind.

Zudem trifft den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, eine Obhutspflicht. Zu dieser Obhutspflicht gehört auch die Verpflichtung zur Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses.

vgl. hierzu BGH- Entscheidung vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.



PASSIVLEGITIMATION BEI INSOLVENZ DES MIETERS

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Räumungsprozess eine Herausgabeklage an den Insolvenzverwalter zu richten, das der Anspruch auf Herausgabe zum Teil als Masseverbindlichkeit angesehen wird, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Zwischen dem Herausgabeanspruch und den Abwicklungsansprüchen ist zu unterscheiden. Der Herausgabeanspruch nach §§ 985/546 BGB begründet ein Aussonderungsrecht. Dieses besteht nur, wenn der auszusondernde Gegenstand infolge der Wahrnehmung des Besitzes durch den Insolvenzverwalter massebefangen ist. Andernfalls kann der Berechtigte allein den Schuldner persönlich in Anspruch nehmen.
Demgemäß ist der Insolvenzverwalter dem Vermieter nur zur Herausgabe einer Mietwohnung verpflichtet, wenn er den Besitz daran ausübt, oder das Recht beansprucht, die Mietwohnung für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise sie an den Vermieter zurückgibt.

vgl. hierzu BGH- Entscheidung vom 19.06.2008, IX ZR 84/07.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


DAS OBERLANDESGERICHT HAMM HAT MIT URTEIL VOM 08.08.2011 ZUM AZ. 17 U 158/09 ENTSCHIEDEN

Ein Baumangel und der dadurch entstandene Schaden ist auch dann kausal auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, wenn der Generalunternehmer planwidrig (hier an anderer Stelle) Leistungen ausführt und insoweit die Planung des Architekten überhaupt nicht berücksichtigt.

Der Architekt macht Honoraransprüche aus Architektenvertrag geltend. Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet, dass diese Honoraransprüche wegen Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erloschen sind.

Geltend gemacht wird vom Auftraggeber insoweit ein Schaden an einer mit nicht ausreichendem Gefälle verlegten Schmutzwasserleitung. Der Architekt hatte eine Schmutzwasserleitung am Bauvorhaben (Lebensmittelmarkt) geplant ohne konkrete Höhen im Plan vorzugeben. Die Schmutzwasserleitung ist dann vom Generalunternehmer ohne Wissen und ohne Umplanung des Architekten nicht an der Stelle ausgeführt worden, wie sie im Plan vorgegeben war. Der Generalunternehmer hatte (der Einfachheit halber) die Schmutzwasserleitung an einer völlig anderen Stelle verlegt. Es stellte sich dann heraus, dass diese, vom Generalunternehmer planwidrig verlegte Schmutzwasserleitung, ein nicht ausreichendes Gefälle aufweist. Höhenangaben waren für diese planwidrig erstellte Schmutzwasserleitung natürlich mangels Planung nicht vorhanden.

OLG Hamm Urteil vom 08.08.2011 AZ. 17 U 158/09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.

Downloads:

OLG_Hamm_AZ17_U158_09_Berufungsurteil.pdfOLG_Hamm_AZ17_U158_09_Berufungsurteil.pdf 102 KB
OLG Hamm Urteil vom 08.08.2011 AZ. 17 U 158/09

BGH URTEIL VOM 12.10.2011 BGH VIII 251/10

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass in besonderen Ausnahmefällen die von dem Mieter einer Wohnung zusätzlich gemietete Garage gesondert gekündigt werden kann.

Diese Möglichkeit einer Kündigung des Garagenmietvertrages unabhängig vom Wohnraummietvertrag besteht jedoch nur dann, wenn von einer rechtlichen Selbständigkeit der Mietverträge auszugehen ist. Dafür müssen bestimmt Voraussetzungen vorliegen bzw. bestimmte Umstände gegeben sein.

BGH Urteil vom 12.10.2011 BGH VIII 251/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

AUßERORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT FÜR KUNDEN DES BANKVEREINS WERTHER

Kunden des Bankvereins Werther haben die einmalige Gelegenheit, vorzeitig ihre Darlehensverträge für Immobilien vorzeitig zu kündigen und so die historisch niedrigen Zinsen für eine Umschuldung zu nutzen.

Die Übertragung des Privatkunden Geschäftes auf die Volksbank Paderborn –Höxter– Detmold und die Einstellung des eigenen Betriebes stellt ein außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne weitere Gründe nicht verlangt werden kann und die Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. Im Falle von fest vereinbarten Laufzeiten bräuchten die Kunden keine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten.

Wenn Sie bei der Abwicklung und Kündigung oder bei der Suche nach einer alternativen Finanzierung Unterstützung benötigen, stehen wir hierfür gern zur Verfügung.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher.


HAUSHALTSGEGENSTÄNDE IM ALLEINEIGENTUM UNTERLIEGEN ZUGEWINNAUSGLEICH

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichen Urteil entschieden, dass Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, nicht im Haushaltsverfahren dem anderen Ehegatten zugewiesen werden können, sondern diese Gegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen.

Zum 01.09.2009 ist die Hausratsverordnung aufgehoben worden. Die gesetzliche Regelung findet sich jetzt in § 1568 b BGB. Nach dieser Neuregelung kann ein Anspruch eines Ehegatten auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen, geltend gemacht werden. Nach dem Urteil des BGH gilt dies nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für solche Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Diese Gegenstände unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich und sind daher bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

BGH XII ZR 33/09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


ANSPRUCH EINES EIGENTÜMERS AUF VERWALTERABBERUFUNG

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.06.2011 entschieden, dass jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Das bedeutet auch einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und Bestellung eines tauglichen. Zwar ist nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes die Bestellung eines Notverwalters nicht mehr im Gesetz geregelt, ein Notverwalter kann aber dennoch durch das Gericht bestellt werden. Der diesbezügliche Anspruch eines Wohnungseigentümers kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

BGH V ZR 146/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


BETREUUNGSUNTERHALT ENTFÄLLT IN DER REGEL AB 3. LEBENSJAHR DES KINDES

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt entschieden, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinsamen Kindes von geschiedenen Eheleuten grundsätzlich eine Obliegenheit des betreuenden Elternteils zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht.

Dies gelte seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts durch Gesetz vom 21.12.2007. Aus Gründen der Billigkeit kann der auf drei Jahre begrenzte Basisunterhalt verlängert werden. Bei der Billigkeitsabwägung sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Derartige Gründe muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und auch beweisen.

Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist noch immer in Ausnahmefällen ein gestufter Übergang bis zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils möglich. Dies setzt aber kind- oder elternbezogene Gründe voraus, die individuell vorliegen und vorgetragen werden müssen. Das früher geltende so genannte Altersphasenmodell ist dagegen nicht mehr anwendbar.

BGH XII ZR 94/09.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


BEGRENZUNG UND BEFRISTUNG BEI ALTERSUNTERHALT

Nach der Entscheidung des BGH kann auch der Unterhalt wegen Alters gemäß § 1578 b BGB befristet werden.

Dies war nach der bis zum 01.01.2008 geltenden Gesetzeslage gemäß § 1573 V BGB alte Fassung noch nicht möglich. Nicht generell geschützt wird das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig gemacht werden können.

Eine Anpassung von Unterhaltstiteln an die neue ab 01.01.2008 geltende Rechtslage ist gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegensteht. Dabei sind schutzwürdig sowohl die Interessen des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten.

BGH Urteil vom 29.06.2011, XII 157/09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


BGH VERÖFFENTLICHT URTEIL ZU GEBÜHREN FÜR DARLEHENSKONTOFÜHRUNG

Der Bundesgerichthof erklärte eine Klausel auf Gebühren für die Kontoführung bei Darlehen für unwirksam.

Die Bank darf diese nicht im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, da sie eine eigene Pflicht auf ordnungsgemäße Abrechnung erfüllt und ein Konto von der Bank geführt werden muss, um Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß zu buchen. Es handelt sich um keine eigenständige Leistung, die der Kunde bezahlen muss. Die Leistung erfolge im eigenen Interesse der Bank.

Das Gericht hat die Bank verurteilt, die Kontoführungsgebühren zu erstatten und die weitere Verwendung der Klausel untersagt gegen Androhung eines Ordnungsgeldes.

Wenn Ihre Bank sich weigert, derartige Gebühren zu erstatten, steht Ihnen Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher gern für weitere Fragen zur Verfügung.

Das Urteil XI ZR 388/10 verkündet am 7. Juni 2011 ist als Anlage zum Download beigefügt.

Downloads:

BGH Urteil 07_06_2011 XI ZR 388-10 zu Gebuehren Konto.pdfBGH Urteil 07_06_2011 XI ZR 388-10 zu Gebuehren Konto.pdf 115 KB
BGH Urteil XI ZR 388/10 verkündet am 7. Juni 2011

SCHADENSERSATZANSPRUCH WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT UNTERLIEGT REGELVERJÄHRUNG VON 3 JAHREN

Der BGH hat entschieden: Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einer Mieter, wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, verjähren nicht gemäß § 548 Abs. 1 BGB nach 6 Monaten sondern nach der dreijährigen Regelverjährungsfrist.

Mieter hatten in einer Wohnanlage, die im Eigentum eines Mitglieds einer WEG stand, beim Möbeltransport den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl beschädigt. Das WEG-Mitglied hatte aus abgetretenem Recht der WEG im Klageverfahren vom Mieter Schadensersatz verlangt. Die Einrede der Mieter wegen Verjährung hatte nach dem oben entschiedenen Grundsatz keine Aussicht auf Erfolg.

BGH, Urteil vom 29.06.2011- VIII ZR 349/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


WER HAFTET EIGENTLICH BEI „FACEBOOK PARTYS“ ?

Junge Leute organisieren Partys zunehmend über sog. Social medias, wie twitter oder facebook. Doch wer haftet, wenn es hierbei zu Sachschäden oder Körperverletzungen kommt ? Wer zahlt für Reinigungsmaßnahmen und mögliche Polizeieinsätze ? Diese Fragen zur Rechtslage bei solchen Veranstaltungen beantwortet Rechtsanwältin Julia Mamerow in einem Interview bei "radio BIELEFELD" www.radiobielefeld.de, ausgestrahlt am 25.6.2011.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Julia Mamerow.

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Radiobeitrag mit Rechtsanwältin Julia Mamerow (Quelle: radio BIELEFELD)

ZINSREGELUNG VON KREDITKARTEN UNWIRKSAM – GELD ZURÜCK?

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Zinsregelung eines Kreditkartenunternehmens gegen die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und unwirksam ist.

Der Kunde hatte eine Kreditkarte, bei der ihm gestattet war, die aufgelaufenen Beträge in Raten zurückzuzahlen. Er hat sich allerdings geweigert, die berechneten Zinsen zu zahlen. Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der Kunde braucht nur die in Anspruch genommenen Leistungen an Dritte (Käufe mit der Kreditkarte) zu erstatten.

Sowohl die Zinsregelung innerhalb der Geschäftsbeziehung, als auch die Regelungen zum Saldoanerkenntnis nach Ablauf der Sechswochenfrist wurden vom Gericht kassiert.

Rechtsfolge daraus war, dass das Kreditkarteninstitut gar keine Zinsen mehr verlangen konnte.

Selbstverständlich ist dies eine Regelung im Einzelfall und nicht ohne weiteres zu verallgemeinern. Wie der beigefügte Fall zeigt, kann es sich jedoch durchaus lohnen, die Regelungen im Kreditkartenvertrag zu überprüfen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass die Zinsregelungen unwirksam sind, besteht zu Gunsten des Kunden sogar ein Erstattungsanspruch für bereits geleistete Zinsen. Diese können rückwirkend für die unverjährte Zeit von 3 Jahren gefordert werden.

Je nach Inanspruchnahme kann es sich hier um erhebliche Beträge handeln, die man als Kunde zurückverlangen kann.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder hierbei Hilfe benötigen, steht Ihnen Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher gern zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne zunächst unverbindlich an oder schicken Sie eine E-Mail.

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Urteil vom 24.05.2011 AZ: 13 U 66/10

MODERNISIERUNG: ANSCHLUSSRENOVIERUNGSKOSTEN SIND GEM. § 559 ABS. 1 BGB UMLEGBAR

Der BGH hat entschieden: der Renovierungsaufwand zählt zu den Aufwendungen i.S.d. § 554 Abs. 4 BGB auch wenn der Mieter die Arbeiten (Neutapezierung)zunächst selbst durchführt und diese vom Vermieter unter dem Hinweis erstattet bekommt, dass diese zu den umlegbaren Modernisierungskosten zählen.

Im vorliegenden Fall wurden durch den Vermieter Zwischenwasserzähler eingebaut wodurch eine Neutapezierung der Küche notwendig wurde. Dies Kosten sind dem Vermieter tatsächlich entstanden und lagen im allgemeinen Interesse der baulichen Maßnahme und waren daher adäquat kausal durch die Modernisierung verursacht.

BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 173/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


RÜCKSTÄNDIGE HAUSGELDER, RANGORDNUNG DER RECHTE DER WOHNUNGSEIGENTÜMER IM ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERFAHREN

Die Zwangsversteigerung wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen rückständiger Hausgelder beantragt. Im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren wurde die bevorrechtigte Forderung von einer nachrangig eingetragenen Grundpfandgläubigerin in voller Höhe befriedigt. Damit war das der Höhe nach auf 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts begrenzte Vorrecht der Rangklasse 2 ausgeschöpft.

Nun fielen aber nach der Befriedigung während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens weitere rückständige Hausgelder an. Der BGH entschied, das Vorrecht stehe der Eigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal zu.

BGH, Beschluss vom 04.02.2010, Az. V ZB 129 /09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


BIELEFELDER MAKLER AUFGEPASST: ABMAHNVEREIN PRÜFT

Immobilien werden neben den Inseraten in der Tageszeitung auch im Internet in Immobilienportalen angeboten. Dort unterliegen die Angebote dem Telemediengesetz (TMG), welches bestimmte Pflichtangaben vorschreibt. Hier passieren immer wieder Fehler, die im Alltag übersehen werden und ohne Auswirkung bleiben.

Diese Fehler sind allerdings gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches dann immer wieder spezielle Abmahnvereine auf den Plan ruft. Derzeit ist ein solcher Interessenverein gegen Bielefelder Immobilienbüros aktiv, wie die auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Rechtsanwältin Julia Mamerow mitteilt. Offensichtlich gezielt werden die Angebote aus Bielefeld auf Fehler durchforstet. Die Kanzlei Gunkel, Kunzenbacher & Partner hat zwischenzeitliche mehrere Abmahnungen ihrer Mandanten zur Prüfung vorgelegt bekommen. Frau Mamerow: "Die Abmahnungen sind nicht zu unterschätzen. Es gibt aber Bagatellverstöße, die eine Abmahnung und Unterlassungserklärung nicht rechtfertigen. Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich und nicht wirklich verlässlich. Es stellt sich die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, mit dem Interessenverein zu streiten oder die geforderte Gebühr von 152,32 Euro zu zahlen. Genau geprüft werden sollte aber die beigefügte Unterlassungserklärung wegen der darin enthaltenen Vertragsstrafe." Nicht ausgeschlossen ist, dass in den dort festgehaltenen € 3.000,00 Strafe das eigentliche Ziel liegt bei einem weiteren Verstoß. Die Bielefelder Makler sind jedenfalls gehalten, das Impressum ihrer Homepage und die Angaben in den Anzeigen genau zu überprüfen.

Wir stehen hierfür gern zur Verfügung.


DER BGH HAT ENTSCHIEDEN: DAS ENDE DER GEWILLKÜRTEN PROZESSSTANDSCHAFT DES WEG-VERWALTERS

Das nach § 51 ZPO vorausgesetzte schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer Wohnungsgemeinschaft kann seit der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter nicht mehr aus den zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung des WEG hergeleitet werden. Der BGH verneint daher die Prozessführungsbefugnis des Verwalters im eigenen Namen.

Die Pflicht des Verwalters, seine Aufgaben zu erfüllen, erfordert seitdem ein Handeln nicht anstelle der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter kann Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft seither nicht mehr zulässigerweise im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen.

BGH, Urteil vom 28.Januar 2011- V ZR 145/10

Anmerkung der Bearbeiterin:
Dass ein Handeln des Verwalter als gewillkürter Prozessstandschafter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr zulässig ist, entspricht außerdem dem klaren Willen des Gesetzgebers, wie ein Blick in die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 370) zeigt.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


NEUIGKEITEN ZUM BAUVERTRAGSRECHT

Zur konkludenten Abnahme sagt der BGH:
Die Abnahme eines Werkes ist im Baurecht der Dreh- und Angelpunkt. Die Abnahme erfolgt oft ausdrücklich durch entsprechende Erklärung oder sogar förmlich nach § 12 VOB/B. Oft allerdings fehlt es an einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung. Eine Abnahme kann dann auch konkludent, heißt durch schlüssig zu deutendes Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente Abnahme kommt aber überwiegend nicht in Betracht, wenn die zu erbringende Leistung noch nicht vollständig vorhanden ist (Aktenzeichen: BGH VII ZR 175/09; BGH VII ZR 186/09; BGH VII ZR 41/10).

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.


Der BGH stärkt die Bedeutung von Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokollen:
Ein Bauvertrag wird üblicherweise über einen längeren Zeitraum abgewickelt. Während dieses Zeitraums kommt es zu vielfachen Veränderungen des ursprünglich geschlossenen Vertrages. Diese Fortschreibung des Vertrages erfolgt z. B. durch Terminanpassungen oder Nachtragsaufträge, etc. Vielfach erfolgt diese Fortschreibung des Vertrages insoweit im Rahmen von Einzelverhandlungen und Baubesprechungen. Werden hierüber Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokolle erstellt und an den Vertragspartner versendet, so haben diese zukünftig vielfach die Bedeutung von kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Ist nämlich eine Vertragspartei mit dem Ergebnis der in Verhandlungs- und Baubesprechungsprotokollen niedergeschriebenen Ergebnisse nicht einverstanden, so muss sie zukünftig unverzüglich widersprechen. Tut sie dies nicht, muss sie sich nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens an dem Ergebnis der Verhandlungs- oder Baubesprechungsprotokolle festhalten lassen. Hiermit wird zukünftig häufiger die gern verwendete „Ausrede“ des Auftraggebers zu entkräften sein, dass im Einzelfall den Verhandlungspartnern die entsprechende Vollmacht fehlt.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.


Das Bundesverfassungsgericht erklärt das neu geformte Bauforderungssicherungsgesetz als verfassungskonform:
Wegen der weit reichenden Folgen des neuen Bauforderungssicherungsgesetzes gab es Anlass zur verfassungsrechtlichen Überprüfung. Nach dem neuen Bauforderungssicherungsgesetz kann sich grundsätzlich jeder strafbar machen, der Baugelder nicht umgehend zweckentsprechend verwendet. Dies geht soweit, dass derjenige, der Baugelder nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen aufbewahrt, straffällig werden kann. Wegen dieser weit reichenden Folgen gab es Anlass, das Bauforderungssicherungsgesetz einer Überprüfung des Verfassungsgerichts zuzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Beschluss vom 27.01.2011 zum Aktenzeichen 1 BvR 3222/09 dieses Gesetz als verfassungskonform angenommen.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.


Laut Bundesgerichtshof bleibt eine fällige Schlussrechnung fällig:
Bekanntlich ist die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nach VOB/B Fälligkeitsvoraussetzung. Der Bundesgerichtshof hat unlängst festgelegt, dass fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 16 VOB/B gerügt werden muss. Erfolgt keine Rüge, wird die Schlussrechnung fällig. Das hat zur Konsequenz, dass nach Ablauf der Zweimonatsfrist ohne Rüge über die Frage der Begründetheit der Schlussrechnung geurteilt werden kann. Der Vorteil des Bauunternehmers, dass auch eine nicht prüffähige Schlussrechnung fällig werden kann, kann sich so zum Nachteil kehren, da eine nicht prüffähige Schlussrechnung meist unbegründet sein dürfte. Legt der Bauunternehmer nach Ablauf der Zweimonatsfrist eine weitere (vielleicht prüffähige) Schlussrechnung vor, so beseitigt diese neue Schlussrechnung die einmal eingetretene Fälligkeit der nicht prüffähigen Schlussrechnung nicht. Unter anderem hat dies natürlich bedeutende Auswirkungen auf die Frage der Verjährung.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.


MIETERHÖHUNG NACH MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN TROTZ FEHLENDER ANKÜNDIGUNG ZULÄSSIG

Der BGH hat entschieden: Fehlt eine formale Ankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB einer Modernisierungsmaßnahme, so ist nicht ausgeschlossen, dass eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung (hier: Einbau eines Fahrstuhls) umlagefähig ist.

Sinn und Zweck einer Modernisierungsankündigung ist, dem Mieter die Gelegenheit zu gegeben sich auf die anstehende Baumaßnahme einzustellen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Der Normzweck der Ankündigung (§ 559 Abs. 1 BGB) ist indes nicht, das Vermieterrecht auf Mieterhöhung einzuschränken.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.

BGH, Urteil vom 2. März 2011 - VIII ZR 164/10


SCHLIEßUNG ODER AUFLÖSUNG IHRES IMMOBILIENFONDS! UND NUN?
Sie wollten auf Nummer sicher gehen? Immobilien sind wertbeständig? Gute Renditemöglichkeiten bei täglicher Verfügbarkeit wurden versprochen?

Nun sind die liquiden Mittel der offenen Immobilienfonds vielfach abgezogen worden - insbesondere von Dachfonds mit Liquiditätsbedarf - und der "kleine" Anleger kommt zu spät. Große Fonds wie Premium Management Immobilien Anlagen P von Allianz Global Investors, KanAm Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, Degi Europa von Aberdeen Property und einige andere stehen vor der Auflösung und Abwicklung.

Viele Anleger in Dachfonds wissen möglicherweise nicht einmal, dass sie von diesen Auflösungen auch betroffen sind.

Nachdem die Immobilien unter Zeitdruck nun vermarktet werden müssen, werden zum Schluß die Erlöse nach Abzug der Kosten verteilt. Ob angemessene Preise für die Immobilien noch erzielt werden können, ist fraglich.Die Ausschüttung an die Anleger wird daher nur noch einen Bruchteil ihrer Einlage ausmachen.

Aber es gibt auch Regressmöglichkeiten: Wurden Sie bei Erwerb der Kapitalanlage über die Risiken korrekt aufgeklärt? Waren die Fonds beim Kauf sogar schon gesperrt (z.T. seit 2008)? Wurden Kosten der Fonds erläutert? Wurden die Prospekte übergeben? Konnten Sie nach der Beratung eine eigene Anlageentscheidung - auch im Vergleich zu sicheren Alternativen - treffen, bei denen Ihnen Chancen und Risiken bewusst waren?

Das OLG München hat entschieden, dass der fehlende Hinweis auf kritische Presseberichte bereits einen Schadenersatzanspruch auslösen kann (siehe Anlage OLG München Urteil vom 02.08.2010 AZ 19 U 2180/10).

Wenn Sie beim Kauf der Fonds beraten wurden, kommt daher eine Haftung des Beraters/der Bank in Frage. Schnell verstrichen ist die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren - der Anleger sollte dies bei dem Verdacht einer Falschberatung umgehend prüfen (lassen), um ggf. verjährungsunterbrechende Maßnahmen einzuleiten. Aber auch nach Ablauf der drei Jahre nach Kauf ist eine Haftung möglich bis zu 10 Jahren.

Diese Haftungen können sich auch aus fehlerhaften Prospekten ergeben. Nicht selten sind die Depotbanken gleichzeitig auch die Vertreiber der Fonds und stehen dann ggf. doppelt in der Verantwortung.

Jeder geschädigte Anleger ist daher gut beraten, wenn er - zumindest in einer Erstberatung - seinen Fall von einem fachspezifischen Anwalt prüfen lässt. Eine Erstberatung darf bei Verbrauchern - unabhängig vom Streitwert - nicht mehr als 190 Euro zzgl. MwSt. und Auslagen kosten (VV Nr. 2102 RVG). Das sollte angesichts der erlittenen Verluste und ggf. bestehenden Regressansprüche ein gut investierter Betrag sein.

Wir stehen dafür gern zur Verfügung.

Downloads:

OLG Muenchen AZ 19 U 2180-10 Presse.pdfOLG Muenchen AZ 19 U 2180-10 Presse.pdf 92 KB
OLG München Urteil vom 02.08.2010 AZ 19 U 2180/10

SCHUTZ DER MARKE IN DER UNTERNEHMERISCHEN PRAXIS ?
In der unternehmerischen Praxis werden heutzutage häufig besondere Begriffe und/ oder Logos auch als Marke verwendet.

Dies setzt für eine deutsche Marke grundsätzlich eine Eintragung beim deutschen Patent- und Markenamt ( www.dpma.de ) voraus. Auch ohne Eintragung kann jedoch Schutz entstehen, wenn die Marke Verkehrgeltung erlangt hat, d.h. im Rechtsverkehr überwiegend bekannt ist.

Wichtig ist, daß der einmal erlangte Markenschutz auch wieder entfallen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Marke nach Eintragung bzw. Erlangung von Verkehrgeltung im Geschäftsverkehr nicht tatsächlich für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen genutzt wird. Geschieht dies über einen längeren Zeitraum, so entfällt der Markenschutz und die Marke ist für Dritte frei verwendbar.

Mit diesem markenrechtlichen Thema befasst sich ein Artikel von Frank Tippelt in der OWL am Sonntag vom 14.11.2010, in dem Rechtsanwältin Julia Mamerow die rechtliche Seite beleuchtet.

Downloads:

BI_OWLaS_15.pdfBI_OWLaS_15.pdf 861 KB
Artikel von Frank Tippelt - Entdeckt! Im Ruhrpott steht die letzte Dea
HFplus_06.pdfHFplus_06.pdf 807 KB
Artikel von Frank Tippelt - Entdeckt! Im Ruhrpott steht die letzte Dea

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