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LAG DÜSSELDORF: URTEIL VOM 23.02.2012, 5 SA 1370/11

Bei langer Krankheit (nach 15 oder 18 Monaten) erfolgt kein automatischer Verfall der Urlaubsabgeltung

Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) und Bundesarbeitsgericht (BAG) gilt für das Verfallen des Urlaubs, der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnte, dass dieser „angespart“ wird und nicht verfällt. (EuGH, Fall Schultz-Hoff, Az: C 350/06, Umsetzung des BAG durch eine entsprechende Auslegung des § 7 Abs. 3 BurlG, Az: 9 AZR 983/07).

Diese Entscheidungen hatten weitreichende Folgen für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit langzeitigen Erkrankungen beschäftigten, insbesondere dann, wenn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre anstand.

Denn die früher geltende Regel, dass der Urlaub ersatzlos verfällt, wenn er bis zum Jahresende nicht genommen wurde, war damit außer Kraft gesetzt.

Allmählich rückte der EuGH allerdings von dieser zunächst unbeschränkten Aussage wieder ab:
Das „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen darf zumindest zeitlich begrenzt werden. Das entschied der EuGH Ende letzten Jahres. Er hielt dabei eine tarifvertragliche Verfallsfrist von 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres für zulässig, siehe das Urteil des EuGH vom 22.11.2011, Az: C-214/10.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass es nur den Gesetzgeber und die Tarifpartner für eine entsprechende Beschränkung für zuständig hält, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11. Das bedeutet, dass ein Verfall von Resturlaub nach langer Arbeitsunfähigkeit nur durch Tarifvertrag oder eine entsprechende Gesetzesänderung geregelt werden kann.

Nach § 7 Abs.3 BurlG ist schließlich der Urlaub stets im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Auch bei der gesetzlich geregelten Ausnahme (Übertragung) verfällt der Urlaub am Ende des ersten Quartals im Folgejahr. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nach § 7 Abs.4 BUrlG nur für offene Urlaubsansprüche vorgesehen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden konnten.

Nach der o.g. Entscheidung des EuGH (Schulz-Hoff) ist allerdings die europäische Richtlinie Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG bei der Auslegung des BUrLG wie folgt zu beachten: Für alle Arbeitnehmer gelten zumindest die 4 Wochen gesetzlicher Mindesturlaub, unabhängig davon ob Sie erkrankt sind und so wegen langfristiger Arbeitsunfähigkeit diesen Urlaub nicht antreten konnten.

Fraglich ist nun, ob man das BUrlG aufgrund der neuen Entscheidung des EuGH jetzt nochmals anders auszulegen hat, nämlich in dem Sinne, dass krankheitsbedingt angesammelter Urlaub 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt.

Im BurlG steht jedenfalls nichts von einer solchen 15-Monatsgrenze.
Im Streitfall, der vor dem LAG Düsseldorf entschieden wurde, verlangte eine Verkäuferin nach fünfjähriger Krankheit Abgeltung von Urlaub, da ihr Arbeitsverhältnis mittlerweile per Ende März 2011 beendet war.

Für 2008 bis 2011 zahlte der Arbeitgeber ihr Urlaubsabgeltung, nicht aber für 2006 und 2007. Der Arbeitgeber bezog sich auf die Rechtssprechung des EuGH.

Das LAG Düsseldorf lehnte eine automatische Begrenzung der Urlaubsansprüche durch eine entsprechende Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes jedoch ab. Es sei eben eine gesetzliche Regelung oder ein Tarifvertrag nötig, um eine fixe Grenze einer möglichen Urlaubsansparung anzunehmen.

Die Anwendung einer zeitlichen Grenze, die als ungeschriebene Grenze gelten soll (nach Auffassung vieler Gerichte liegt diese bei 15 Monaten bis 18 Monaten), ist äußerst fraglich. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits hierzu geäußert, im Falle einer Entscheidung sich wohl eher an die Auffassung des LAG Düsseldorf anzulehnen.

Unsere Empfehlung an die Arbeitnehmer daher: Machen Sie Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche weiterhin uneingeschränkt geltend, klagen diese gegebenenfalls auch unbeschränkt ein!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte unverbindlich an unsere Rechtsanwälte zum Thema Arbeitsrecht.


BGH: ENTSCHEIDUNG ZU LEBENSVERSICHERUNGEN ALS TILGUNGSERSATZ

In der Pressemitteilung vom 04.04.2012 (siehe unten Anlage) kündigt der Bundesgerichtshof an, über diverse Verfahren am 11.07.2012 entscheiden zu wollen.

In den anhängigen Verfahren haben die Kläger Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, um diese als Tilgungsersatz für aufgenommene Darlehen zu verwenden. Die Darlehen sollten bei Endfälligkeit durch die Lebensversicherungen (Raten einschließlich der Gewinnanteile) abgelöst werden. Die Idee bei diesem Modell war die Hoffnung, dass die Renditen aus den Lebensversicherungen höher waren, als die zu zahlenden Zinsen. Die Renditeberechnungen der Versicherung und der eingeschalteten Vermittler erwiesen sich als unrealistisch. Die Erträge aus den Versicherungen reichten – natürlich – nicht aus, um die Darlehen vollständig abzulösen. Die Kläger haben einerseits Falschberatung geltend gemacht und die Vermittler verklagt. Andererseits wurden auch Klagen gegen die Versicherung direkt erhoben. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit sich die Versicherung die Erklärungen der Vermittler anrechnen lassen muss.

Interessant ist bei diesen Entscheidungen auch die Frage der Abwicklung solcher Verträge. Zum Teil wird die Freistellung von den Darlehen beantragt, das heißt die Kläger wollen so stehen, als hätten sie das Geschäft nie abgeschlossen. Zusätzlich angefallene Kosten sollen natürlich ebenfalls erstattet werden.

Aufgrund der diversen Entscheidungen, die zwischenzeitlich von den obersten Gerichten getroffen wurden, ist zu erwarten, dass auch hier bei regelmäßiger Einschaltung von Vermittlern deren Falschberatung dem Versicherer angelastet werden wird (Stichwort: institutionelles Zusammenwirken).

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie in der Anlage.

Bei Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht wenden Sie sich unverbindlich an Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher.

Downloads:

Bundesgerichtshof_Pressestelle_Nr_043_2012_.pdfBundesgerichtshof_Pressestelle_Nr_043_2012_.pdf 112 KB
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 043/2012 vom 04.04.2012

STAFFELMIETVEREINBARUNG ERFORDERT ANGABE DER JEWEILIGEN ERHÖHUNG IN EINEM GELDBETRAG

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, nicht insgesamt unwirksam ist, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam.

Nach der gesetzlichen Regelung § 557 a Abs. 1 BGB muss bei Vereinbarung einer Staffelmiete die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Die Angabe der Erhöhung in einem Prozentsatz ist unwirksam. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Mietvertragsparteien für die ersten zehn Jahre konkrete Geldbeträge im Mietvertrag vereinbart, für die Zeit danach eine jährliche Steigerung von 3 %. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs folgte daraus jedoch nur die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung für die Zeit, in der eine prozentuale Steigerung im Mietvertrag vereinbart worden war. Eine zeitliche Beschränkung einer Staffelmietvereinbarung gibt es seit dem Mietrechtsreformgesetz nicht mehr. Es können somit zeitlich unbeschränkt Staffelmieten vereinbart werden.

BGH VIII ZR 197/11

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


BGH: VERMITTLUNGSGESELLSCHAFT HAFTET FÜR BETRÜGERISCHEN BERATER

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. März 2012 – III ZR 148/11) hat entschieden, dass die Vermittlungsgesellschaft, für die ein Berater tätig wird (z.B. Deutsche Vermögensberatung, AWD, MLP, Bonnfinanz und andere), für dessen Schäden einzustehen hat, die der Berater durch betrügerisches Verhalten verursacht. Im zu entscheidenden Fall hatte der Berater die Unterschrift des Kunden gefälscht und ein Fondsdepot aufgelöst und sich den Verkaufserlös auf sein eigenes Konto überweisen lassen. Die Vermittlungsgesellschaft musste sich anrechnen lassen, dass der Berater zu den nötigen Informationen nur durch seine Tätigkeit für die Vermittlungsgesellschaft gelangen konnte.

Als Einschränkung mussten im Gegenzug die geschädigten Opfer allerdings ihre Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft an die Vermittlungsgesellschaft abtreten.

Tatsächlich hätten die Opfer nämlich auch ein Anspruch gegen die Fondsgesellschaft, da sie selbst keinen Auftrag zur Auflösung des Depots erteilt hatten. Genau genommen ist daher Geschädigter der Fonds, der ohne korrekten Auftrag von seinem Kunden das Depot auflöste.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs finden Sie in der Anlage.

Sofern Sie rechtliche Fragen in eigener Angelegenheit wegen ähnlicher Vorfälle oder sonst zum Bank- und Kapitalmarktrecht haben, wenden Sie sich unverbindlich an Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher.

Downloads:

Bundesgerichtshof.pdfBundesgerichtshof.pdf 105 KB
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 038/2012 vom 15.03.2012

VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG BEI KREDITEN VERMEIDEN?

Insbesondere beim Verkauf einer Immobilie wird der Verkaufszeitpunkt selten mit dem Ende der Laufzeit der Baufinanzierung zusammenfallen. Gleiches gilt aber auch bei der Finanzierung eines Kfz.

Die Rechtsprechung hat seit langem bestätigt, dass dem Kunden für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Die Banken dürfen dann aber gemäß § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Hierfür können schnell einige 1000 € anfallen – je nach Restlaufzeit des Darlehens. Es gibt hierfür verschiedene Berechnungsmöglichkeiten. Eine Überprüfung über Tools und Rechner im Internet kann allenfalls eine 1. Tendenz bringen.

Wesentlich erfolgversprechender könnte eine detaillierte Überprüfung des Vertrages sein. Regelmäßig findet sich dort eine Widerrufsbelehrung, die gegenüber dem Kunden erteilt worden ist.
Aufgrund mehrfacher Gesetzesänderungen in kurzer Folge ist es den Unternehmen nur schwer möglich, diese Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß zu erteilen.
Selbst amtliche Vorlagen wurden mittlerweile im Rahmen der umfangreichen Rechtsprechung als nicht ausreichend bewertet. Eine falsche Widerrufsbelehrung setzt aber keine Widerrufsfrist in Gang.

Wir prüfen gerne für Sie, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ausreichend ist, oder ob sie den Widerruf weiterhin erklären können.
Ist ein Widerruf möglich, entfällt der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung – und unter Umständen auch auf sonst erhobene Kosten und Gebühren.
Selbst wenn Sie die Vorfälligkeitsentschädigung – gezwungenermaßen für die lastenfreie Übergabe des Hauses – schon bezahlt haben, kann diese unter Umständen auch wieder zurückverlangt werden.

Interessant ist diese Möglichkeit insbesondere auch, wenn ihnen zusammen mit dem Darlehensvertrag eine teure Restschuldversicherung oder "Ratenschutzversicherung" verkauft worden ist und erhebliche Bearbeitungsgebühren für ein Darlehen berechnet worden sind.

Die rechtliche Prüfung kann daher ganz erhebliches Geld sparen.

Für eine unverbindliche Anfrage steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher zur Verfügung.

EX-HÄFTLING FORDERT SCHADENSERSATZ

Die Verhältnisse im Mannheimer Gefängnis gehören an den Pranger - so zumindest will es ein ehemaliger Häftling. Er fordert vom Land Schadensersatz, weil er 136 Tage menschenunwürdig untergebracht war, wie er sagt.


Er war mit Rauchern einquartiert, obwohl er Asthmatiker ist. Das Land als Träger der Justizvollzugsanstalt sieht sich nicht zum ersten Mal mit einem solchen Verfahren konfrontiert, doch in diesem Fall will der Prozessvertreter nicht klein beigeben.

Ein Beitrag des RNF - RHEIN-NECKAR FERNSEHEN:
Video zum Thema: Ex-Häftling fordert Schadensersatz

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

ABRECHNUNG DER HEIZKOSTEN BEI WOHNUNGSEIGENTUM

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren.


In die Gesamtabrechnung für die Eigentümergemeinschaft müssen alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufgenommen werden. Dies folgt daraus, dass der Verwalter eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen hat. Bei den Einzelabrechnungen für jeden Eigentümer sind jedoch die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten. Diese schreibt eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz-und Warmwasserkosten vor. In der Einzelabrechnung sind daher die Kosten der im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffe maßgeblich. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung abweichen und der Verwalter dies nachvollziehbar und verständlich erläutern muss.

Urteil BGH vom 17.02.2012, V ZR 251/10.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

ZUR AUSLEGUNG EINER MIETVERTRAGSKLAUSEL ÜBER EINEN KÜNDIGUNGSVERZICHT

Ein beiderseitiger zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularvertrag über Wohnraum ist grundsätzlich zulässig.

Unwirksam ist ein derartiger Kündigungsausschluss nur dann, wenn seine Dauer mehr als 4 Jahre beträgt. Dies gilt auch für einen Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters in einem Mietvertrag, in dem eine Staffelmiete vereinbart wurde. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem in einem Formularmietvertrag vereinbart war, dass die Parteien wechselseitig für die Dauer von 3 Jahren auf ihr Recht „zur Kündigung“ verzichten. Das Berufungsgericht hatte diese Klausel für unwirksam gehalten, weil damit nach Auffassung des Berufungsgerichts auch eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgeschlossen war. Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Auch in der gesetzlichen Regelung über die Möglichkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete, § 557 a III BGB ist nur vom „Kündigungsrecht“ des Mieters die Rede. Daraus folgerte der Bundesgerichtshof, dass auch die in dem zu beurteilenden Mietvertrag enthaltene Klausel nicht mehrdeutig und damit wirksam war.

BGH VIII ZR 120/11 Urteil vom 23.11.2011

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


MIETER HAT KEINEN ANSPRUCH AUF AUSKUNFT ÜBER TATSÄCHLICHE HÖHE DER BETRIEBSKOSTEN BEI VEREINBARTER BETRIEBSKOSTENPAUSCHALE

Sofern die Parteien eines Wohnraummietvertrages für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale vereinbart haben, für die nach dem Gesetz nach Ende eines Jahres keine Abrechnung seitens des Vermieters zu erstellen ist, hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten.

Ein solcher Anspruch kann sich aus Treu und Glauben nur dann ergeben, wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte nachweist, dass sich die Betriebskosten ermäßigt haben. Andernfalls ginge für den Vermieter der Vorteil der vereinbarten Pauschale, gerade nicht über die Betriebskosten jährlich abrechnen zu müssen verloren.

BGH VIII ZR 106/11

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


HEIZKOSTENABRECHNUNG MUSS NICHT ANGABEN ÜBER BETRIEBSSTROM ENTHALTEN

Die Heizkostenabrechnung eines Vermieters gegenüber einem Mieter muss nicht die Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthalten, dies führt weder zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen noch liegt ein materieller Mangel der Abrechnung vor.


Auch die Zählerstände müssen in der Heizkostenabrechnung nicht ausgewiesen werden. Sofern eine Heizungsanlage mehrere Häuser versorgt, kann der Vermieter diese Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen, sogar wenn die Heizungsanlage erst nach Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter errichtet wird.

BGH VIII ZR 69/11

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

EIGENMÄCHTIGE INBESITZNAHME DER WOHNUNG DES MIETERS, SOG. „KALTE RÄUMUNG“

Bei der eigenmächtigen Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat durch den Vermieter handelt es sich um eine verbotene Selbsthilfe, weshalb der Vermieter gem. § 231 BGB (verschuldensunabhängig) zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

Dies gilt insbesondere bei einer eigenmächtigen Entsorgung des in Besitz genommenen Hausrates. Bezüglich des dem Mieter entstehenden Schadens kommt es insoweit zu einer Umkehr des Darlegungs- und Beweislast. Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Inbesitznahme ein vollständiges Bestandsverzeichnis aufzustellen und Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellen zu lassen. Verletzt der Vermieter die Inventarisierungspflicht, muss der Vermieter beweisen, in welchem Umfang die plausiblen Angaben des Mieters zur Schadensberechnung unzutreffend sind.

Zudem trifft den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, eine Obhutspflicht. Zu dieser Obhutspflicht gehört auch die Verpflichtung zur Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses.

vgl. hierzu BGH- Entscheidung vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.



PASSIVLEGITIMATION BEI INSOLVENZ DES MIETERS

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Räumungsprozess eine Herausgabeklage an den Insolvenzverwalter zu richten, das der Anspruch auf Herausgabe zum Teil als Masseverbindlichkeit angesehen wird, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Zwischen dem Herausgabeanspruch und den Abwicklungsansprüchen ist zu unterscheiden. Der Herausgabeanspruch nach §§ 985/546 BGB begründet ein Aussonderungsrecht. Dieses besteht nur, wenn der auszusondernde Gegenstand infolge der Wahrnehmung des Besitzes durch den Insolvenzverwalter massebefangen ist. Andernfalls kann der Berechtigte allein den Schuldner persönlich in Anspruch nehmen.
Demgemäß ist der Insolvenzverwalter dem Vermieter nur zur Herausgabe einer Mietwohnung verpflichtet, wenn er den Besitz daran ausübt, oder das Recht beansprucht, die Mietwohnung für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise sie an den Vermieter zurückgibt.

vgl. hierzu BGH- Entscheidung vom 19.06.2008, IX ZR 84/07.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


DAS OBERLANDESGERICHT HAMM HAT MIT URTEIL VOM 08.08.2011 ZUM AZ. 17 U 158/09 ENTSCHIEDEN

Ein Baumangel und der dadurch entstandene Schaden ist auch dann kausal auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, wenn der Generalunternehmer planwidrig (hier an anderer Stelle) Leistungen ausführt und insoweit die Planung des Architekten überhaupt nicht berücksichtigt.

Der Architekt macht Honoraransprüche aus Architektenvertrag geltend. Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet, dass diese Honoraransprüche wegen Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erloschen sind.

Geltend gemacht wird vom Auftraggeber insoweit ein Schaden an einer mit nicht ausreichendem Gefälle verlegten Schmutzwasserleitung. Der Architekt hatte eine Schmutzwasserleitung am Bauvorhaben (Lebensmittelmarkt) geplant ohne konkrete Höhen im Plan vorzugeben. Die Schmutzwasserleitung ist dann vom Generalunternehmer ohne Wissen und ohne Umplanung des Architekten nicht an der Stelle ausgeführt worden, wie sie im Plan vorgegeben war. Der Generalunternehmer hatte (der Einfachheit halber) die Schmutzwasserleitung an einer völlig anderen Stelle verlegt. Es stellte sich dann heraus, dass diese, vom Generalunternehmer planwidrig verlegte Schmutzwasserleitung, ein nicht ausreichendes Gefälle aufweist. Höhenangaben waren für diese planwidrig erstellte Schmutzwasserleitung natürlich mangels Planung nicht vorhanden.

OLG Hamm Urteil vom 08.08.2011 AZ. 17 U 158/09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.

Downloads:

OLG_Hamm_AZ17_U158_09_Berufungsurteil.pdfOLG_Hamm_AZ17_U158_09_Berufungsurteil.pdf 102 KB
OLG Hamm Urteil vom 08.08.2011 AZ. 17 U 158/09

BGH URTEIL VOM 12.10.2011 BGH VIII 251/10

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass in besonderen Ausnahmefällen die von dem Mieter einer Wohnung zusätzlich gemietete Garage gesondert gekündigt werden kann.

Diese Möglichkeit einer Kündigung des Garagenmietvertrages unabhängig vom Wohnraummietvertrag besteht jedoch nur dann, wenn von einer rechtlichen Selbständigkeit der Mietverträge auszugehen ist. Dafür müssen bestimmt Voraussetzungen vorliegen bzw. bestimmte Umstände gegeben sein.

BGH Urteil vom 12.10.2011 BGH VIII 251/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

AUßERORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT FÜR KUNDEN DES BANKVEREINS WERTHER

Kunden des Bankvereins Werther haben die einmalige Gelegenheit, vorzeitig ihre Darlehensverträge für Immobilien vorzeitig zu kündigen und so die historisch niedrigen Zinsen für eine Umschuldung zu nutzen.

Die Übertragung des Privatkunden Geschäftes auf die Volksbank Paderborn –Höxter– Detmold und die Einstellung des eigenen Betriebes stellt ein außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne weitere Gründe nicht verlangt werden kann und die Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. Im Falle von fest vereinbarten Laufzeiten bräuchten die Kunden keine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten.

Wenn Sie bei der Abwicklung und Kündigung oder bei der Suche nach einer alternativen Finanzierung Unterstützung benötigen, stehen wir hierfür gern zur Verfügung.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher.


HAUSHALTSGEGENSTÄNDE IM ALLEINEIGENTUM UNTERLIEGEN ZUGEWINNAUSGLEICH

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichen Urteil entschieden, dass Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, nicht im Haushaltsverfahren dem anderen Ehegatten zugewiesen werden können, sondern diese Gegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen.

Zum 01.09.2009 ist die Hausratsverordnung aufgehoben worden. Die gesetzliche Regelung findet sich jetzt in § 1568 b BGB. Nach dieser Neuregelung kann ein Anspruch eines Ehegatten auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen, geltend gemacht werden. Nach dem Urteil des BGH gilt dies nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für solche Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Diese Gegenstände unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich und sind daher bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

BGH XII ZR 33/09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


ANSPRUCH EINES EIGENTÜMERS AUF VERWALTERABBERUFUNG

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.06.2011 entschieden, dass jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Das bedeutet auch einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und Bestellung eines tauglichen. Zwar ist nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes die Bestellung eines Notverwalters nicht mehr im Gesetz geregelt, ein Notverwalter kann aber dennoch durch das Gericht bestellt werden. Der diesbezügliche Anspruch eines Wohnungseigentümers kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

BGH V ZR 146/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


BETREUUNGSUNTERHALT ENTFÄLLT IN DER REGEL AB 3. LEBENSJAHR DES KINDES

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt entschieden, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinsamen Kindes von geschiedenen Eheleuten grundsätzlich eine Obliegenheit des betreuenden Elternteils zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht.

Dies gelte seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts durch Gesetz vom 21.12.2007. Aus Gründen der Billigkeit kann der auf drei Jahre begrenzte Basisunterhalt verlängert werden. Bei der Billigkeitsabwägung sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Derartige Gründe muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und auch beweisen.

Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist noch immer in Ausnahmefällen ein gestufter Übergang bis zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils möglich. Dies setzt aber kind- oder elternbezogene Gründe voraus, die individuell vorliegen und vorgetragen werden müssen. Das früher geltende so genannte Altersphasenmodell ist dagegen nicht mehr anwendbar.

BGH XII ZR 94/09.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


BEGRENZUNG UND BEFRISTUNG BEI ALTERSUNTERHALT

Nach der Entscheidung des BGH kann auch der Unterhalt wegen Alters gemäß § 1578 b BGB befristet werden.

Dies war nach der bis zum 01.01.2008 geltenden Gesetzeslage gemäß § 1573 V BGB alte Fassung noch nicht möglich. Nicht generell geschützt wird das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig gemacht werden können.

Eine Anpassung von Unterhaltstiteln an die neue ab 01.01.2008 geltende Rechtslage ist gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegensteht. Dabei sind schutzwürdig sowohl die Interessen des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten.

BGH Urteil vom 29.06.2011, XII 157/09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.


BGH VERÖFFENTLICHT URTEIL ZU GEBÜHREN FÜR DARLEHENSKONTOFÜHRUNG

Der Bundesgerichthof erklärte eine Klausel auf Gebühren für die Kontoführung bei Darlehen für unwirksam.

Die Bank darf diese nicht im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, da sie eine eigene Pflicht auf ordnungsgemäße Abrechnung erfüllt und ein Konto von der Bank geführt werden muss, um Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß zu buchen. Es handelt sich um keine eigenständige Leistung, die der Kunde bezahlen muss. Die Leistung erfolge im eigenen Interesse der Bank.

Das Gericht hat die Bank verurteilt, die Kontoführungsgebühren zu erstatten und die weitere Verwendung der Klausel untersagt gegen Androhung eines Ordnungsgeldes.

Wenn Ihre Bank sich weigert, derartige Gebühren zu erstatten, steht Ihnen Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher gern für weitere Fragen zur Verfügung.

Das Urteil XI ZR 388/10 verkündet am 7. Juni 2011 ist als Anlage zum Download beigefügt.

Downloads:

BGH Urteil 07_06_2011 XI ZR 388-10 zu Gebuehren Konto.pdfBGH Urteil 07_06_2011 XI ZR 388-10 zu Gebuehren Konto.pdf 115 KB
BGH Urteil XI ZR 388/10 verkündet am 7. Juni 2011

SCHADENSERSATZANSPRUCH WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT UNTERLIEGT REGELVERJÄHRUNG VON 3 JAHREN

Der BGH hat entschieden: Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einer Mieter, wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, verjähren nicht gemäß § 548 Abs. 1 BGB nach 6 Monaten sondern nach der dreijährigen Regelverjährungsfrist.

Mieter hatten in einer Wohnanlage, die im Eigentum eines Mitglieds einer WEG stand, beim Möbeltransport den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl beschädigt. Das WEG-Mitglied hatte aus abgetretenem Recht der WEG im Klageverfahren vom Mieter Schadensersatz verlangt. Die Einrede der Mieter wegen Verjährung hatte nach dem oben entschiedenen Grundsatz keine Aussicht auf Erfolg.

BGH, Urteil vom 29.06.2011- VIII ZR 349/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


WER HAFTET EIGENTLICH BEI „FACEBOOK PARTYS“ ?

Junge Leute organisieren Partys zunehmend über sog. Social medias, wie twitter oder facebook. Doch wer haftet, wenn es hierbei zu Sachschäden oder Körperverletzungen kommt ? Wer zahlt für Reinigungsmaßnahmen und mögliche Polizeieinsätze ? Diese Fragen zur Rechtslage bei solchen Veranstaltungen beantwortet Rechtsanwältin Julia Mamerow in einem Interview bei "radio BIELEFELD" www.radiobielefeld.de, ausgestrahlt am 25.6.2011.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen rund um das Thema Datenschutz zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Julia Mamerow.

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Radiobeitrag mit Rechtsanwältin Julia Mamerow (Quelle: radio BIELEFELD)

ZINSREGELUNG VON KREDITKARTEN UNWIRKSAM – GELD ZURÜCK?

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Zinsregelung eines Kreditkartenunternehmens gegen die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und unwirksam ist.

Der Kunde hatte eine Kreditkarte, bei der ihm gestattet war, die aufgelaufenen Beträge in Raten zurückzuzahlen. Er hat sich allerdings geweigert, die berechneten Zinsen zu zahlen. Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der Kunde braucht nur die in Anspruch genommenen Leistungen an Dritte (Käufe mit der Kreditkarte) zu erstatten.

Sowohl die Zinsregelung innerhalb der Geschäftsbeziehung, als auch die Regelungen zum Saldoanerkenntnis nach Ablauf der Sechswochenfrist wurden vom Gericht kassiert.

Rechtsfolge daraus war, dass das Kreditkarteninstitut gar keine Zinsen mehr verlangen konnte.

Selbstverständlich ist dies eine Regelung im Einzelfall und nicht ohne weiteres zu verallgemeinern. Wie der beigefügte Fall zeigt, kann es sich jedoch durchaus lohnen, die Regelungen im Kreditkartenvertrag zu überprüfen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass die Zinsregelungen unwirksam sind, besteht zu Gunsten des Kunden sogar ein Erstattungsanspruch für bereits geleistete Zinsen. Diese können rückwirkend für die unverjährte Zeit von 3 Jahren gefordert werden.

Je nach Inanspruchnahme kann es sich hier um erhebliche Beträge handeln, die man als Kunde zurückverlangen kann.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder hierbei Hilfe benötigen, steht Ihnen Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher gern zur Verfügung. Rufen Sie uns gerne zunächst unverbindlich an oder schicken Sie eine E-Mail.

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Urteil vom 24.05.2011 AZ: 13 U 66/10

MODERNISIERUNG: ANSCHLUSSRENOVIERUNGSKOSTEN SIND GEM. § 559 ABS. 1 BGB UMLEGBAR

Der BGH hat entschieden: der Renovierungsaufwand zählt zu den Aufwendungen i.S.d. § 554 Abs. 4 BGB auch wenn der Mieter die Arbeiten (Neutapezierung)zunächst selbst durchführt und diese vom Vermieter unter dem Hinweis erstattet bekommt, dass diese zu den umlegbaren Modernisierungskosten zählen.

Im vorliegenden Fall wurden durch den Vermieter Zwischenwasserzähler eingebaut wodurch eine Neutapezierung der Küche notwendig wurde. Dies Kosten sind dem Vermieter tatsächlich entstanden und lagen im allgemeinen Interesse der baulichen Maßnahme und waren daher adäquat kausal durch die Modernisierung verursacht.

BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 173/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


RÜCKSTÄNDIGE HAUSGELDER, RANGORDNUNG DER RECHTE DER WOHNUNGSEIGENTÜMER IM ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERFAHREN

Die Zwangsversteigerung wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen rückständiger Hausgelder beantragt. Im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren wurde die bevorrechtigte Forderung von einer nachrangig eingetragenen Grundpfandgläubigerin in voller Höhe befriedigt. Damit war das der Höhe nach auf 5% des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts begrenzte Vorrecht der Rangklasse 2 ausgeschöpft.

Nun fielen aber nach der Befriedigung während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens weitere rückständige Hausgelder an. Der BGH entschied, das Vorrecht stehe der Eigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal zu.

BGH, Beschluss vom 04.02.2010, Az. V ZB 129 /09

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


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