Ein Baumangel und der dadurch entstandene Schaden ist auch dann kausal auf einen Planungsfehler des Architekten zurückzuführen, wenn der Generalunternehmer planwidrig (hier an anderer Stelle) Leistungen ausführt und insoweit die Planung des Architekten überhaupt nicht berücksichtigt.
Der Architekt macht Honoraransprüche aus Architektenvertrag geltend. Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet, dass diese Honoraransprüche wegen Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erloschen sind.
Geltend gemacht wird vom Auftraggeber insoweit ein Schaden an einer mit nicht ausreichendem Gefälle verlegten Schmutzwasserleitung. Der Architekt hatte eine Schmutzwasserleitung am Bauvorhaben (Lebensmittelmarkt) geplant ohne konkrete Höhen im Plan vorzugeben. Die Schmutzwasserleitung ist dann vom Generalunternehmer ohne Wissen und ohne Umplanung des Architekten nicht an der Stelle ausgeführt worden, wie sie im Plan vorgegeben war. Der Generalunternehmer hatte (der Einfachheit halber) die Schmutzwasserleitung an einer völlig anderen Stelle verlegt. Es stellte sich dann heraus, dass diese, vom Generalunternehmer planwidrig verlegte Schmutzwasserleitung, ein nicht ausreichendes Gefälle aufweist. Höhenangaben waren für diese planwidrig erstellte Schmutzwasserleitung natürlich mangels Planung nicht vorhanden.
OLG Hamm Urteil vom 08.08.2011 AZ. 17 U 158/09
Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Hans Peter Gunkel.