Der Bundesgerichthof erklärte eine Klausel auf Gebühren für die Kontoführung bei Darlehen für unwirksam.
Die Bank darf diese nicht im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, da sie eine eigene Pflicht auf ordnungsgemäße Abrechnung erfüllt und ein Konto von der Bank geführt werden muss, um Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß zu buchen. Es handelt sich um keine eigenständige Leistung, die der Kunde bezahlen muss. Die Leistung erfolge im eigenen Interesse der Bank.
Das Gericht hat die Bank verurteilt, die Kontoführungsgebühren zu erstatten und die weitere Verwendung der Klausel untersagt gegen Androhung eines Ordnungsgeldes.
Wenn Ihre Bank sich weigert, derartige Gebühren zu erstatten, steht Ihnen Rechtsanwalt Arnim Kunzenbacher gern für weitere Fragen zur Verfügung.
Das Urteil XI ZR 388/10 verkündet am 7. Juni 2011 ist als Anlage zum Download beigefügt.