BETREUUNGSUNTERHALT ENTFÄLLT IN DER REGEL AB 3. LEBENSJAHR DES KINDES
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt entschieden, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinsamen Kindes von geschiedenen Eheleuten grundsätzlich eine Obliegenheit des betreuenden Elternteils zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht.
Dies gelte seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts durch Gesetz vom 21.12.2007. Aus Gründen der Billigkeit kann der auf drei Jahre begrenzte Basisunterhalt verlängert werden. Bei der Billigkeitsabwägung sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Derartige Gründe muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und auch beweisen.
Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ist noch immer in Ausnahmefällen ein gestufter Übergang bis zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils möglich. Dies setzt aber kind- oder elternbezogene Gründe voraus, die individuell vorliegen und vorgetragen werden müssen. Das früher geltende so genannte Altersphasenmodell ist dagegen nicht mehr anwendbar.
BGH XII ZR 94/09.
Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.