BEGRENZUNG UND BEFRISTUNG BEI ALTERSUNTERHALT
Nach der Entscheidung des BGH kann auch der Unterhalt wegen Alters gemäß § 1578 b BGB befristet werden.
Dies war nach der bis zum 01.01.2008 geltenden Gesetzeslage gemäß § 1573 V BGB alte Fassung noch nicht möglich. Nicht generell geschützt wird das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig gemacht werden können.
Eine Anpassung von Unterhaltstiteln an die neue ab 01.01.2008 geltende Rechtslage ist gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegensteht. Dabei sind schutzwürdig sowohl die Interessen des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten.
BGH Urteil vom 29.06.2011, XII 157/09
Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.