AUSFALLHONORAR VON ÄRZTEN BEI TERMINABSAGE DURCH DEN PATIENTEN
Ein Zahnarzt aus Bielefeld, der eine sogenannte Bestellpraxis führt, verlangte von seinem Patienten Schadensersatz in Form eines Ausfallhonorares i.H.v. 495,-- € ( 99,-- € pro halbe Stunde ) wegen Absage eines Behandlungstermines.
Das Amtsgericht Bielefeld hat einen solchen Schadenersatz verneint. Gem. § 252 BGB kann zwar grundsätzlich entgangener Gewinn als Schaden verlangt werden, und zwar in der Höhe in der ein Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Es ist jedoch ausserdem der allgemeine schadensrechtliche Umstand zu berücksichtigen, wonach sich jeder Schaden aus einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage errechnet, die bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Es kommt demnach nach Ansicht des Gerichts darauf an, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn sich der Schädiger pflichtgemäß verhalten hätte. Dementsprechend müsse der Zahnarzt nachweisen, daß die Möglichkeit bestand, einen anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, der tatsächlich auch nicht später behandelt werden konnte. Im entschiedenen Fall gelang dem Zahnarzt dieser Nachweis nicht, da es sich um eine so organisierte Bestellpraxis handelte, daß auf kurzfristige Terminabsagen regelmäßig nicht reagiert werden kann. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bestand aufgrund der Organisation der Praxis gerade keine Möglichkeit für den Zahnarzt bei Wegfall einer Behandlung einen anderen Patienten einzuschieben, der andernfalls abgewiesen worden wäre. Dementsprechend verneinte das AG Bielefeld einen Anspruch des Zahnarztes auf Zahlung eines Ausfallhonorares.
Downloads: