ANSPRUCH EINES EIGENTÜMERS AUF VERWALTERABBERUFUNG
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.06.2011 entschieden, dass jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Das bedeutet auch einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und Bestellung eines tauglichen. Zwar ist nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes die Bestellung eines Notverwalters nicht mehr im Gesetz geregelt, ein Notverwalter kann aber dennoch durch das Gericht bestellt werden. Der diesbezügliche Anspruch eines Wohnungseigentümers kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
BGH V ZR 146/10
Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.