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Der Verwalter einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren...
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ABRECHNUNG DER HEIZKOSTEN BEI WOHNUNGSEIGENTUM

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei der Jahresabrechnung und dort der Berechnung der Heizkosten differenzieren.


In die Gesamtabrechnung für die Eigentümergemeinschaft müssen alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufgenommen werden. Dies folgt daraus, dass der Verwalter eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen hat. Bei den Einzelabrechnungen für jeden Eigentümer sind jedoch die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten. Diese schreibt eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz-und Warmwasserkosten vor. In der Einzelabrechnung sind daher die Kosten der im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffe maßgeblich. Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung abweichen und der Verwalter dies nachvollziehbar und verständlich erläutern muss.

Urteil BGH vom 17.02.2012, V ZR 251/10.

Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jens Oliver Lohrengel.

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