Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierer

(Beitrag vom 19. April 2020)

Eine juristische Auseinandersetzung die zu einer Klage führt ist immer mit Kosten verbunden. Kosten für die Anwälte und Kosten für das Gericht. Am Ende sind die Kosten durch die Partei zu tragen, die den Prozess verliert. Das Gericht kann in seinem Urteil auch entscheiden, dass die Kosten auf die Parteien aufgeteilt werden. Um die Kosten nicht tragen zu müssen, kann man sich entweder rechtschutzversichern oder mit einem Prozessfinanzierer zusammenarbeiten.

 

Möglichkeit 1: Die Rechtsschutzversicherung

Mit einer Rechtsschutzversicherung haben sie einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Die Versicherung trägt dann für Sie ihr Prozessrisiko für (sämtliche) Rechtsstreitigkeiten, die unter den Versicherungsschutz im versicherten Zeitraum fallen. Nach Prüfung des Deckungsschutzes übernimmt die Rechtschutzversicherung also sämtliche Kosten – gegebenenfalls bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag – die in einem Verfahren anfallen.

Dazu gehören die Kosten des eigenen Anwalts, die Kosten für eine mögliche Beweisaufnahme (z.B. durch einen Sachverständigen) und das Gericht – und wenn eine Klage verloren geht, auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts.

Der Versicherungsnehmer zahlt nur den vereinbarten Selbstbehalt (meistens 150 €) und gegebenenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasste Reisekosten zu Terminen.

Die Rechtsschutzversicherung erhält im Gegenzug sämtliche Kostenerstattungen, die gegebenenfalls vom Gericht oder dem Gegner nach Abschluss des Verfahrens gezahlt werden.

Den Erfolg aus der Klage in der Hauptsache darf der Versicherungsnehmer in vollem Umfang für sich behalten.

Hat eine Rechtsschutzversicherung einmal eine Deckungszusage erteilt, ist sie gegenüber dem Versicherungsnehmer hieran auch gebunden.

Die Rechtsschutzversicherung prüft selbst im Vorfeld die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites. Sie hat das Recht, den Versicherungsschutz zu verweigern, wenn der Fall keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Erfolgsaussicht wird allerdings für jede Instanz neu hinterfragt.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung den Deckungsschutz „mangels Erfolgsaussicht“ ablehnt, besteht trotzdem noch die Möglichkeit, dass sie vom Rechtsanwalt „überstimmt“ wird.

Dies erfolgt dann mit einem so genannten „Stichentscheid“, in welchem der Rechtsanwalt sich mit der Rechtsmaterie noch einmal intensiv auseinander setzt und eine (positive) Erfolgsaussicht darlegt.

Dieser Einschätzung muss dann die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich folgen und Rechtsschutz gewähren. An der Begründung muss sich der Rechtsanwalt dann aber auch messen lassen. Handelte es sich um eine offensichtlich falsche Einschätzung, riskiert der Anwalt, dafür haftbar gemacht zu werden.

Die Leistung einer Rechtsschutzversicherung ist im Versicherungsvertragsgesetz (siehe insbesondere §§ 125-129 VVG) geregelt und im Übrigen in den Versicherungsbedingungen.

 

Möglichkeit 2: Der Prozessfinanzierer

Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers ist eine Option für Einzelfälle für die keine Rechtsschutzversicherung besteht.

Der Prozessfinanzierer kann – anders als eine Rechtsschutzversicherung – im Vorfeld selbst entscheiden, welche Art von Prozessen er begleiten möchte.

Dies sind häufig Rechtsstreitigkeiten, die so oder ähnlich wiederholt auftreten und deren Ausgänge sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorab einschätzen lassen (wie z.B. Widerrufsfälle, Versicherungsfälle oder die Rückabwicklung von Dieselfahrzeugen).

Der Prozessfinanzierer prüft vor der Übernahme sowohl den Sachverhalt, als auch die vorhandenen Beweismittel und führt eine eigene Risikoeinschätzung durch. Anschließend gibt er ein Angebot ab, in dem steht, zu welchen Bedingungen er die Kosten des Verfahrens übernehmen wird und damit auch in Vorleistung gehen wird.

Dies kann ein erhöhter Selbstbehalt sein. In der Regel lässt sich der Prozessfinanzierer darüber hinaus auch eine „Erfolgsprämie“ aus der Hauptsache versprechen.

Je nach Thema und Risiko liegt diese Erfolgsprämie zwischen 20 % und bis zu 50 % des Ergebnisses.

Wenn eine Klage verloren geht, liegt das Risiko – bis auf den möglichen Selbstbehalt – beim Prozessfinanzierer.

Wenn die Klage gewonnen wird, profitiert also sowohl der Kläger, als auch der Prozessfinanzierer.

Ein Prozessfinanzierer kann somit ein probates Mittel sein, um einen aussichtsreichen Prozess zu führen, ohne im Fall der Niederlage Kosten tragen zu müssen.

Der vor Gericht erstrittene Betrag wird zwar mit dem Prozessfinanzierer geteilt, das ist aber in der Regel immer noch deutlich lukrativer, als auf eine gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs komplett zu verzichten.

Dies ist daher eine interessante Option, für alle die keine Rechtsschutzversicherung haben.

In so genannten „Massenfällen“ ist die Prozessfinanzierung ein durchaus übliches Geschäftsmodell, für das sogar Fonds aufgelegt werden. Hier gehen dann die Prozessfinanzierer oft mit pauschalen Angeboten auf dem Markt, die auch für Kläger sehr interessant sind.

Eine gesetzliche Regelung speziell für Prozessfinanzierer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine vertragliche Regelung im Einzelfall.

Ob sich die Einschaltung eines Prozessfinanzierers in Ihrem Einzelfall lohnt, prüfen wir auf Wunsch gerne im Vorfeld.

Wir arbeiten regelmäßig mit Prozessfinanzierern zusammen und handeln – soweit möglich – auch Sonderkonditionen aus, die wir dann an unsere Mandanten weitergeben.

Sprechen Sie uns daher im Einzelfall auch gerne auf Möglichkeit der Prozessfinanzierung an, wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.