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SCHADENSERSATZANSPRUCH WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT UNTERLIEGT REGELVERJÄHRUNG VON 3 JAHREN

Der BGH hat entschieden: Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einer Mieter, wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, verjähren nicht gemäß § 548 Abs. 1 BGB nach 6 Monaten sondern nach der dreijährigen Regelverjährungsfrist.

Mieter hatten in einer Wohnanlage, die im Eigentum eines Mitglieds einer WEG stand, beim Möbeltransport den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl beschädigt. Das WEG-Mitglied hatte aus abgetretenem Recht der WEG im Klageverfahren vom Mieter Schadensersatz verlangt. Die Einrede der Mieter wegen Verjährung hatte nach dem oben entschiedenen Grundsatz keine Aussicht auf Erfolg.

BGH, Urteil vom 29.06.2011- VIII ZR 349/10

Fragen Sie hierzu Rechtsanwältin N. Üretmen, LL.M.


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